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16. Januar 2008: Von RotorHead an Gerhard Uhlhorn
Ein Nachtflug ohne Nachtflugberechtigung ist bei einer Lizenz nach ICAO (also nicht nach JAR-FCL) ordnungswidrig gem. § 134 Nr. 1 LuftPersV, da die Nachtflugberechtigung für ICAO-Lizenzen in § 83 LuftPersV geregelt ist. Für Inhaber einer Lizenz nach JAR-FCL stellt ein Nachtflug ohne Nachtflugberechtigung hingegen keine Ordnungswidrigkeit dar, da hierfür die gesetzliche Strafandrohung fehlt. - Das ist zwar völlig unsinnig aber trotzdem geltendes deutsches Recht.

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