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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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1. Dezember 2005: Von RotorHead an Florian Guthardt
Gemäß ICAO-Vertrag ist für die Lizenzierung immer der Staat zuständig, bei dem das verwendete Luftfahrzeug zugelassen ist. D.h. bei einem N-registrierten Luftfahrzeug, richtet sich die Lizenzierung nach den Regeln der USA. Dort schreibt FAR Part 61.3 vor, dass man als Pilot entweder eine Lizenz gemäß FAR Part 61, oder beim Betrieb des Luftfahrzeugs im Ausland eine von dem betreffenden Ausland ausgestellte Lizenz haben muss.

Auch mit einer in Deutschland ausgestellten Lizenz gemäß JAR-FCL darf ein N-registriertes Luftfahrzeug nur in Deutschland bewegt werden.

Weiter zu beachten ist, dass zusätzlich das sog. Biennal Flight Review (d.h. ein Übungsflug, der nicht älter als 24 Monate sein darf, mit einem FAA-CFI) und ggf. die notwendigen Endorsements (ebenfalls ausgestellt durch eine FAA-CFI) vorhanden sind. Das gilt unabhängig davon, mit welcher Lizenz geflogen wird.
1. Dezember 2005: Von Florian Guthardt an RotorHead
Schon mal vielen Dank für die Antworten, war mir eigentlich sicher dass sich da was geändert hat... in dem Fall muss man also noch schnell in die USA rüber und die deutsche Lizenz umschreiben....- zumindest dass ist ja Gott sei Dank relativ easy!
MFG
Florian Guthardt

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