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Das neue Heft erscheint am 30. März
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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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2. Juli 2005: Von  an 
Und hier äußert sich Hr. Köhler:

für Ihre Email vom 01. Juni 2005 danke ich Ihnen. Ihrer Bitte, beim Bundesministerium des Innern in dem von Ihnen dargelegten Sinne zu intervenieren, kann ich leider nicht nachkommen. Gerne möchte ich meine Haltung begründen. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist ein Kernstück des Luftsicherheitsgesetzes. Ziel ist es, vorhandene Sicherheitslücken zu schließen. Ich möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass Zuverlässigkeitsüberprüfungen in einem besonderen Maße für ausländische Arbeitnehmer erforderlich sind, da sich diese oftmals erst seit kurzer Zeit in Deutschland aufhalten. Häufig fehlt bei dieser Personengruppe eine ausreichende Basis für eine Beurteilung nach sicherheitsspezifischen Kriterien. Die durch die Sicherheitsüberprüfung nun vorhandenen Möglichkeiten einer Ausweitung der Abfragemöglichkeiten ermöglichen den Abbau derartiger Informationsdefizite.
Das jährliche Überprüfungsintervall sowie der Umfang der zu überprüfenden Personengruppe gemäß den Neuregelungen des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes ist daher nach meiner Auffassung gerechtfertigt und geboten. Ich teile an dieser Stelle die Auffassung der Bundesregierung vom 06. Juni 2005 (siehe Anlage).

Anlage:

17. Abgeordneter Hartmut Koschyk(CDU/CSU)
Hält die Bundesregierung angesichts der Vielzahl von Beschwerden von Luftsportverbänden sowohl das jährliche Überprüfungsintervall als auch den Umfang der zu überprüfenden Personengruppe gemäß den Neuregelungen des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes im Lichte einer verantwortungsvollen Abwägung der Konsequenzen für die Betroffenen mit dem erreichten Sicherheitsgewinn weiterhin für geboten, oder sieht die Bundesregierung hier Änderungsmöglichkeiten, ohne das Sicherheitsniveau nachhaltig zu senken?
Antwort des Staatssekretärs Lutz Diwell vom 7. Juni 2005
Ja, die Bundesregierung hält die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen für Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes für geboten.

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