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28. April 2011: Von Derk Dr. Janßen an Jan Brill
Es trifft zu, daß es in der Anlage 1 zu OPS 1.430 unter Ziff.3, ii heißt:

"Den vom Luftfahrtunternehmer festgelegten Startmindestbedingungen muß die Höhe zu Grunde gelegt werden, von der die Nettostartflugbahn mit einem ausgefallenen Triebwerk konstruiert werden kann....."

Weiter heißt es aber auch in der Anmerkung 1 zu Tabelle 2:

"1500m sind ebenfalls zu Grunde zu legen , wenn eine Startflugbahn mit positiver Neigung nicht konstuiert werden
kann."

Also vergessen wir doch die Konfiguration des betreffenden Flugzeuges und fragen uns lediglich: ab wann hat das betreffende Flugzeug, bei dem ein Triebwerk ausgefallen ist,
eine positive Steigrate? Das ist so gut wie synonym mit "Startflugbahn mit positiver Neigung" oder "Nettostartflugbahn".

Und wenn eine solche erst oberhalb von 300 ft erreicht werden kann, gilt die Pistensichtweite von 1500m!

Bis zum Beweis des Gegenteils.

Da der Versuch, das Gegenteil mit Hilfe eines Gutachters zu
beweisen, in der ersten Instanz zweimal fehlgeschlagen ist:
was bleibt dann noch? Doch kaum etwas anders als Vorfliegen.
Wenn die bisherige Behauptung der Klägerin, beide Cessnas hätten ab 150-200ft eine postive Steigrate, weiter aufrecht erhalten werden soll....

Sollte es wirklich zu einem solchen Demoflug kommen-was sicherlich aus Rechtsgründen im Rahmen eines Berufungszulassungsantrages nach §124a Abs.IV VwGO kaum durchzusetzen sein wird -, so habe ich Bedenken , daß ein oder mehrere Richter des OVG Lüneburg geneigt sein könnten,hier einzusteigen-schon gar nicht in IMC.

Frdl. Grüße

D. Janßen

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