Hallo Herr Brill,
noch viel schöner: Im § 17 LuftSiG steht zur Zuverlässigkeitsüberprüfung:
"(1) Das Bundesministerium des Innern regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7, insbesondere 1. die Frist für eine Wiederholung der Überprüfung sowie 2. die Einzelheiten der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten."
Das ist Dialektik. Es gibt keine Rechtsverordnung. Es gibt keine Zustimung des Bundesrates. Von daher ist es absolut notwendig, wenn diese ZÜP ohne geregelte Einzelheiten durchgeführt wird. Denn für diese geregelten Einzelheiten bräuchte das BMI ja die Zustimmung des Bundesrats. Wenn es diese Einzelheiten geben würde, dann wäre das folglich ein Bruch des §17 Abs. 1, schließlich hat der Bundesrat nicht zugestimmt ... und wer würde unserem Bundesinnenminister schon Gesetzesbruch vorwerfen wollen?
Ich rate allen, einen kurzen Brief mit einem kurzen Hinweis auf die Durchführung der ZÜP durch die RPs, den §17 LuftSiG und die Anweisung des BMI (https://www.hlb-info.de) an die MdL des eigenen Wahlkreises und den Präsidenden des jeweiligen Landtags zu schicken. Unsere Verbände scheinen auf solche naheliegenden Ideen ja nicht von selber zu kommen. Und zu irgendwas muß der Föderalismus in diesem Land ja gut sein ...
MfG
StefanJ ###-MYBR-###
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