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22. Januar 2026 16:46 Uhr: Von Ulrich Dr. Werner an Jan Brill Bewertung: +3.00 [3]

Guten Tag zusammen

Natürlich liegt dies jetzt außerhalb der Diskussion um die Sache selber. Was ich bisher nicht im Text des redaktionellen Beitrags oder der Diskussion gefunden habe ist das Folgende.

Ausweislich des Radar Plots liegt die Abweichung der Flugroute vollständig im französischen Luftraum.

Ich kenne im Bereich der Luftfahrt keine Rechtsnorm oder binationale Vereinbarung, die einer deutschen Instanz die Verfolgung eines Rechtsfehlers erlaubt, der im Ausland stattgefunden hat.

Im redaktionellen Text gibt es keine Andeutung, dass der Anwalt dies ggf. vorgetragen hat.

Mit Fliegergruß

Ulrich Werner

22. Januar 2026 17:47 Uhr: Von Thomas R. an Ulrich Dr. Werner

https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/__1b.html

(2) Bekannt gewordene und im Ausland nicht geahndete Verstöße werden von den zuständigen Behörden in der Bundesrepublik Deutschland verfolgt und geahndet, als ob sie im Inland begangen worden wären. Die Ahndung erfolgt entsprechend der Umsetzung der in Absatz 1 genannten Regeln und Vorschriften durch deutsches Recht.

22. Januar 2026 17:52 Uhr: Von P.B. S. an Ulrich Dr. Werner

Ich denke, das wäre ein dünnes Brett, weil es ja zumindestens luftrechtlich im deutschen Verfahrensraum stattgefunden hat - wobei man bei der Fachkenntnis des Richters eine Versuch hätte wagen können ...

22. Januar 2026 17:57 Uhr: Von Horst Metzig an Ulrich Dr. Werner

Interessante Feststellung.

Bei mir im Südschwarzwald hat die schweizer Flugsicherung Skyguide die Luftverkehrskontrolle bis etwa Donaueschingen, also über deutsches Hoheitsgebiet.

Ich habe mal bei Skyguide Zürich angefragt, wenn ich Wolkensegelflug machen möchte, so geht das im schweizer Luftraum. Meine Frage an den diensthabenden Wachleiter Skyguide war, gilt diese schweizer Regelung auch in deren Luftverkehrskontrolle - Lufträume über deutsches politisches Hoheitsgebiet? Deren Antwort, Skyguide Zürich kann mir eine Wolkenflugfreigabe mit Transponder geben, wissen aber nicht die Rechtslage im deutschen Hoheitsgebiet. Bei der AERO habe ich die BAF darauf angesprochen, so dass es jeder akustisch deutlich hört, die Antwort der BAF war nein, wenn Skyguide mir dennoch über deutsches Hoheitsgebiet innerhalb deren Flugverkehrskontrolle im deutschen Hoheitsgebiet eine Freigabe für Wolkensegelflug gibt, verklagt die BAF den schweizer Radarlotsen. Nebenbeibemerkt, als ich diese Frage gut hörend am Messestand artikulierte, kamen alle Männer, welche irgend etwas mit Flugsicherung zu tun hatten, auf mich zugerannt und spitzend ihre Ohren.

Jetzt zur Sache Zweibrücken, ich habe mir ähnliche Luftraumstruktur wie im Südschwarzwalt vorgestellt, dass die Franzosen ein Stück über deutsches politisches Hoheitsgebiet die Flugkontrolle haben, so ist es aber nicht. Die politische Grenze ist zugleich auch die Grenze der Zuständigkeiten der Luftvehrkehrskontrolle.

Zweibrücken liegt eindeutig auch luftraumtechnisch in deutschen Hoheitsmechanismus.

Langen Radar hat dann auch über französisches Territorium Hinweise wegen dieser Abweichung gegeben.

Das alles spielt sich in Grenznähe ab, ich lese nirgend wo dass ein Wechsel von der französischen Luftverkehrskontrolle zur Deutschen Luftverkehrskontrolle gegeben hat.


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