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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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22. Januar 2026 17:47 Uhr: Von Thomas R. an Ulrich Dr. Werner

https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/__1b.html

(2) Bekannt gewordene und im Ausland nicht geahndete Verstöße werden von den zuständigen Behörden in der Bundesrepublik Deutschland verfolgt und geahndet, als ob sie im Inland begangen worden wären. Die Ahndung erfolgt entsprechend der Umsetzung der in Absatz 1 genannten Regeln und Vorschriften durch deutsches Recht.


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