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13. Februar 2025 17:06 Uhr: Von Michael Stock an Toni S. Bewertung: +0.00 [2]

Ich habe keine "Meinung" als Verbrechen verurteilt, sondern die vorsätzliche Zerstörung von Volksvermögen in Milliardenhöhe:

"Der BGH hat entschieden, dass ein Missbrauch im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB oder auch § 266 Abs. 2 in Verbindung mit § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB dann vorliegen kann, wenn ein Amtsträger vorsätzlich rechtswidrig, insbesondere jedoch vorsätzlich ermessenswidrig handelt.

Ein Amtsträger missbraucht demnach Befugnisse dann, wenn er innerhalb seiner gegebenen Zuständigkeit handelt. Ein Missbrauch der „Stellung" umfasst Handlungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs, aber unter Ausnutzung der gerade durch ein Amt gegebenen Möglichkeiten. In all diesen Fällen ist der Strafschärfungsgrund an den Missbrauch des tatsächlich innegehabten Amtes gekoppelt."

(BGH, Beschluss vom 14.08.2013 - 4 StR 255/13)

Das ist also nicht 1933, sondern 2013.

13. Februar 2025 17:08 Uhr: Von Sven Walter an Michael Stock

Witzig, dass ich dir 2 min zuvor gekommen bin. Bitte lies mal ein einziges Buch zum Thema, denn durch Zitate des BGH, die du aus jeglichem Kontext reißt, wertest du deinen Beitrag nicht gerade auf. Mit Verlaub.


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