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21. Juli 2013: Von Ulrich Dr. Werner an Guido Warnecke
Liebe Mitleser

Interessant ist der Gedanke, welchen „Anspruch“ man denn auf Bodenfreiheit im Endanflug hat.

Mit ein bisschen Kenntnis von Planungsdokumenten (Richtlinien für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb, https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_02112001_LR116116518.htm), Anflugverfahren und Trigonometrie (tan α=Gegenkathete/Ankathete) kann man sich das selber ausrechnen.

Für einen Sichtanflug auf einen deutschen Landeplatz hier ein Beispiel, genommen wird der ungünstigste Fall für einen Platz der kleinsten Kategorie:

Die „Anflugfläche“ unter dem Endanflug beginnt gegen die Flugrichtung gesehen 30 Meter (der „Streifen“) vor der Piste. Von dort neigt sich die Anflugfläche mit der Steigung 1:20 gen Himmel. Das sind gerundet 2,86 Grad Steigungswinkel. Sie ist 2000 Meter lang.

Fliegen wir mit angenommen 3 Grad Bahnneigung auf die Schwelle zu, diese beginnt auf den kurzen Plätzen auf den ersten Zentimetern der Piste, errechnet sich folgendes:

Unser „Anspruch“ auf Bodenfreiheit 30 Meter vor der Schwelle ist 1,57 Meter, 100 Meter davor sind es 1,74 Meter, 500 Meter davor 2,70 Meter. Der Strommast 1000 Meter vor dem Aufsetzen darf in knapp 4 Metern an den Rädern vorbeihuschen. Wer lieber mit 5 Grad anfliegt hat respektive 2,62, 5,28, 20,24 und 40 Meter Bodenfreiheit.

Viel Spaß und Erschrecken beim Nachrechnen, auch für den Fall des Abflugs (=gleiche Fläche) mit einem LFZ, dass die Mindeststeigfähigkeit nach Zulassungsvorschriften hat, z.B. 1,5 m/s in den ersten 240 Flugsekunden (JAR 22.65). Für Steigleistungen und Ergebnisse darunter, siehe Videos auf einschlägigen Seiten.

Ulrich Werner

(kein Masochist in Sachen Mathematik, sondern Halter von EDRA, dort Stromtrassenumbau 2011)


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