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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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11. Oktober 2024 12:11 Uhr: Von Alexander Wolf an Joachim P. Bewertung: +1.00 [1]

Hatte schon die selbe Frage getippt und wieder verworfen...

LuftPersV §11 Absatz (1):
Die Rechte aus einer Erlaubnis dürfen nur ausgeübt werden, wenn die zur Erteilung der Erlaubnis geforderten Zeugnisse und Nachweise jeweils gültig sind und die fortlaufende Flugerfahrung auf Verlangen der zuständigen Stelle nach § 5 oder der Luftaufsicht durch entsprechende Einträge im Flugbuch nachgewiesen werden kann.

Ja, kann sie, schicke gerne Fotos nach. Hatte mir das auch so gemerkt, dass das "ohne ungebührliche Verzögerung" erfolgen muss. Lasse mir das aber gerne erklären von jemandem, der da Ahnung hat.

11. Oktober 2024 14:30 Uhr: Von Florian R. an Alexander Wolf Bewertung: +1.00 [1]

Solche nationalen Gesetze gelten nur noch, wenn man ein Annex-1-Flugzeug fliegt. Bei einem EASA-Flugzeug gilt aber abschliessend EU-Recht und wie bereits erläutert, muss man das Pilotenlogbuch auf diesen Flugzeugen nicht mitführen.

11. Oktober 2024 15:13 Uhr: Von Alexander Wolf an Florian R.

Sicher? Ernst gemeinte Frage. Hat auch nix mehr mit dem Thema "Flugbuch dabei oder nicht" zu tun.

Mein Stand ist, dass für Piloten mit deutscher Lizenz die LuftPersV gilt, nachrangig zu den Regelungen EASA Part-FCL. Egal, was man fliegt.

11. Oktober 2024 15:29 Uhr: Von Sven Walter an Alexander Wolf Bewertung: +1.00 [1]

Wenn es nachrangig ist, ist die Frage ja geklärt - es gibt keine Regelungslücke, da eine EU-VO das ganze abschließend geklärt hat.

(Und daher wäre es de lege ferenda zur erheblichen Vereinfachung und Reduktion der Komplexität sinnvoll, wenn bei Hochzonung von Aufgaben von Berlin oder den Bundesländern nach Brüssel konsequent deutsche Normen abgeschafft würden. Warum man als Pilot eines Annex-1-Flugzeuges dann eine andere Flugbuchmitführungsobliegenheit hat als bei jeder "neueren" Maschine kann man keinem Laien oder Profi mehr sinnvoll erklären)

Traurigerweise typisch deutsch. Und unserer völlig aufgeblähter Bundestag geht da leider nicht mit der Machete durch das Gestrüpp und den Wildwuchs der Normenflut.

12. Oktober 2024 08:38 Uhr: Von Hubert Eckl an Sven Walter

Vor einigen Jahren war ich Zeuge eines ACAM Checks in Tschechien Karlsbad. Eine Mooney aus Uetersen war gelandet. Der Unglücksrabe hatte seine Bordpapiere im Kofferraum seines Autos vergessen. Er durfte nicht mehr heimfliegen. Die tschechischen Flugpltzbediensteten waren völlig desinteressiert teilnahmslos. Die ACAM-Leute waren offenkundig Deutsche oder Deutschsprachige. Der Mooneypilot bot an, daß seine Frau die Dokumente aus dem Kofferraum holt und scannt oder faxt. Nix da. Er musste sich ein Mietauto nehmen und nach Hamburg fahren um die Papiere zu holen. Wollte ihn hochfliegen, leider war das Wetter da oben IMC..

Vielleicht liest der Protangonist der Geschichte hier mit und meldet sich wie die Geschichte ausging. Kann die EASA Köln tatsächlich auch im Ausland prüfen?

12. Oktober 2024 12:53 Uhr: Von Malte Höltken an Hubert Eckl Bewertung: +1.00 [1]

Kann die EASA Köln tatsächlich auch im Ausland prüfen?

ACAM Inspektionen und Ramp-Checks werden nicht von der EASA, sondern von den nationalen Behörden durchgeführt. Aber ja, die können auch im Ausland Inspektionen durchführen.

13. Oktober 2024 10:53 Uhr: Von Achim H. an Malte Höltken Bewertung: +2.00 [2]

Ich hatte letzten Monat einen ACAM-Check in Serbien, die Prüfer waren sehr kompetent (einer war A320 Examiner und aktiver GA-Pilot). Seitdem tracke ich jetzt auch das Ablaufdatum des Verbandskastens neben Medical, Rating, Annual... War aber ein Finding der niedrigsten Stufe, keine Konsequenzen, sonst war alles in guter Ordnung.

Ein Vorteil eines ACAM-Checks: es wird in einer zentralen Datenbank vermerkt, dass er durchgeführt wurde und so sollte man auf absehbare Zeit vor einem weiteren Check sicher sein.

13. Oktober 2024 15:51 Uhr: Von Timm H. an Achim H.

Bist du nicht N-reg? War das dann nicht ein "normaler" Ramp-Check? Verbandskasten?? Muss gleich mal nachschauen...

13. Oktober 2024 16:20 Uhr: Von Frank Torgelim an Achim H.

Es waren 2 Jahre? Oder 6 Monate? Egal,

daher immer den Durchdruck dabei haben, falls man wieder in eine Kontrolle kommt den vorzeigen und Mitleid mit dem Nächsten haben.

13. Oktober 2024 16:31 Uhr: Von Achim H. an Timm H.

Ja, es war SAFA, das Äquivalent für ausländische Flugzeuge.

13. Oktober 2024 17:25 Uhr: Von Martin Air S an Achim H.

zurück zum Thema Flugbuch. Da gibt es inzwischen einige apps (ich nutze CrewLounge) die angeblich auch JAR.FCL konform sind. Die Daten werden auf einem Server gespeichert und ich drucke mir nichts mehr aus, habe also folglich alles auf dem Handy. Mir hat mal einer von der Bezirksregierung gesagt, das reiche nicht. Bei beruflichen SAFA checks im Ausland (zuletzt in Frankreich) hat sich noch nie einer beschwert. Ich könnte jederzeit mein ganzes Flugbuch oder die letzten 3 Monate, was auch immer gewünscht ist, ausdrucken. Was ist korrekt?

13. Oktober 2024 18:08 Uhr: Von ingo fuhrmeister an Martin Air S

Die deutschen sind halt conservativ...am besten auf marmor mit 8 m copien gemeißelt...

13. Oktober 2024 19:55 Uhr: Von Tobias Schnell an Martin Air S

Da gibt es inzwischen einige apps (ich nutze CrewLounge) die angeblich auch JAR.FCL konform sind

Also mit JAR-FCL-Konformität ist heutzutage sicher kein Blumentopf mehr zu gewinnen :-)

Anbieter, die mit EASA-Konformität werben, haben einfach nur das Layout, die Felder etc. aus den AMCs zu FCL.050 übernommen.

Ernsthaft: Die EASA überlässt die Entscheidung, welche Art der Flugzeit-Aufzeichnung zulässig ist (leider) den nationalen Behörden (siehe FCL.050). Das BMDV und seine nachgelagerten Behörden (LBA, Landesluftfahrtbehörden) haben nach meiner Kenntnis keine explizite Position zu elektronischen Flugbüchern veröffentlicht. Allerdings wird immer wieder auf die NfL 2021-2-602 verwiesen. In der heißt es:

4.3 Form und Weise der Flugbuchführung
Alle Flüge sind in einem Flugbuch dauerhaft und unmittelbar noch am Tag des jeweiligen Fluges gemäß den Festlegungen dieses Anhangs zu dokumentieren.

In der zurückgezogenen Vorgänger-NfL von 2017 stand in diesem Absatz noch etwas von "gebunden" und "handschriftlich"

13. Oktober 2024 21:15 Uhr: Von Al Barrett an Tobias Schnell Bewertung: +1.00 [1]

Vielleicht sollten wir das D in BMDV wörtlich nehmen und es einfach machen und drauf ankommen lassen... ;)


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