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> Sonderfall Schweiz ab Herbst 2008 ["Schengen"-Land aber > NICHT-EU-Land] für Nichtzollplätze (D) > - Ausflug aus "D": BP notwendig [... weil "CH" ein > NICHT-EU-Land, kann aber befreit werden. BP ist relativ > kooperativ]; kein Zoll notwendig. > - Einflug: nur von einem Zollflugplatz (CH) aus > - Einflug: wg. Zoll-Kontrolle quasi nur Zollflugplatz (D) > es sei denn, es liegt eine Zoll-Befreiung vor.
Auch wenn ich nicht verstehen will wieso wir jetzt zwischen zwei Schengen Staaten BP brauchen aber zwischen einem EU und einem nicht EU Land keinen Zoll - ist eigentlich egal denn (davon ausgehend dass das oben stimmt):
> 2. Wenn das so ist, darf ich auch von einem Segelfluggelände >(z.B. - Courtelary) nach einem 'ausländischen' Platz wie > z.B. Winzeln-Schrammern fliegen, sofern ich einen Flugplan > aufgebe. JA oder NEIN?
NEIN - ausser Ihr Segelfluggelände ist "Zollflugplatz" (und meiner Meinung nach eben nicht "Airport of entry", da Schengen) und Sie fliegen nicht nach Winzeln sondern nach Donaueschingen (da Winzeln - soweit ich mich erinnere - kein Zollflugplatz ist).
Herr Fischer, wo sind Sie denn die vielen Tausend Stunden geflogen wenn Sie nicht den Unterschied zwischen Zoll und Einreise kennen? (grübel...)
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Es ist nicht das erste Mal, dass hier diese Problematik diskutiert wird, aber ich bin es leid, mich ständig zu wiederholen, weil es schon wirklich haarsträubend ist, wie hier 2 völlig von einander unabhängige Dinge immer wieder vermischt und durcheinander geworfen werden.
Durch eigene Theorien oder ständige Wiederholungen, wird dies auch nicht wahrer...
Nochmal und zum letzten Mal: 1. Schengen = Personenverkehr > Zuständigkeit: Bundespolizei / Grenzpolizei der Länder 2. Nicht-EU = Warenverkehr > Zuständigkeit: Zoll
Das eine hat mit anderen erst mal nix zu tun!
Die Zollflugplätze - oder wie es korrekt im Zoll-Deutsch heißt - "Besonderere Landeplätze" werden durch das Bundesministerium für Finanzen festgelegt! Das legt auch fest, wann diese Plätze zu benutzen sind! Das sich hier die Bundespolizei mit anhängt, ist wieder eine andere Sache.
Wenn ich von Schengen nach Schengen fliege, brauche ich keinen "Besonderen Landeplatz", wohl aber von/nach Drittländer oder EU-Mitgliedsstaaten mit besonderem Status (z.B. GB: Zoll nein, Personenkontrolle ja, da Nicht-Schengen)
###-MYBR-###Grüße, TS###-MYBR-###
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Hallo ATCler,
wieso die Aufregung? Wir sind uns doch alle (mit einer Ausnahme) einig - jeder versucht eine geeignete Formulierung zu finden, bisher scheinbar recht erfolglos.
Ich habe vor langer Zeit (als es den ENGELMOSER noch gab) gemutmasst, dass wir hier alle Teil eines Psycho-Experiments sind, wahrscheinlich für eine Doktorarbeit oder so.
In diesem Sinne
Gerdl
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Deine Beiträge sind alle durchwegs korrekt.
Ich bin mal im Internet fündigt geworden. Darf ich Dich einmal bitten folgenden Beitrag zu lesen:
https://www.bundesrecht.juris.de/bundesrecht/grenzav/gesamt.pdf und https://www.buzer.de/gesetz/4005/a55824.htm ###-MYBR-###Da wird in Anlage 3 (zu § 2) eine Liste (Stand: 22.3.2007 Präambel) von "besonderen Landeplätze" aufgeführt, in der "Konstanz" wieder erscheint. Ist der doch veraltet?!?
Des Weiteren kann man unter:
https://lexetius.com/2005,380
ein Urteil der BFH lesen zum Thema: "Entzug der Berechtigung des Status "besonderer Landeplatz" [sehr juristisch - übersteigt meinen Horizont]
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