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Das neue Heft erscheint am 30. März
War früher alles besser?
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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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16. Juni 2012: Von Lutz D. an Marcus Kaufhold
Ich glaube, einem Wort des Antwortschreibens wird hier zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Und das löst auch den Widerspruch zum ICAO-Vertrag auf. Ich habe es mal fett markiert.

Auf Ihre Frage hin teilen wir Ihnen mit, dass gemäß den Bestimmungen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Regelungen der ICAO) ein Pilot weltweit (grenzüberschreitend) am Luftverkehr teilnehmen darf, solange der Staat, in welchem das Luftfahrzeug registriert wurde, auch die Pilotenlizenz ausgestellt hat. Registerstaat des Luftfahrzeuges und Lizenzausstellerstaat müssen also ident sein. Selbstverständlich gilt dies nur, wenn sowohl die Lizenz als auch das Luftfahrzeug allen Vorschriften der ICAO entsprechen.
16. Juni 2012: Von Max Sutter an Lutz D.
Soeben habe ich meinen Kaffee ausgetrunken und den Kaffeesatz auch schon mal grob analysiert. Die Hervorhebung des Wortes grenzüberschreitend macht keinen Sinn, wenn man diesen Begriff einschränkend verstehen will. Denn es ist eine Selbstverständlichkeit, dass ich, wenn ich in einem Land starten darf, ich auch in diesem Land landen darf. Etwas Besonderes ist es erst, wenn ich auch grenzüberschreitend in einem andern Staat landen darf. Indem nun dieser geradezu visionäre österreichische Beamte genau dieses auch in sein Abendgebet miteingeschlossen hat, sind alle Fälle bestimmt. Ich müsste schwer überrascht sein, wenn da nochmals zurückgerudert würde.

16. Juni 2012: Von Lutz D. an Max Sutter
Max, wieso greifst Du mich jetzt auf diese polemische Weise an? Wünsche mir ja, dass Du recht hättest, aber offenbar hast Du das Chicagoer Abkommen nicht parat. Zur Start- / Landeproblematik kannst Du für den gewerblichen Bereich zur Einstimmung Art. 7 lesen.
Und dann Art 32b hinterher für die Anerkennung Deiner FAA Lizenz "dahoam".

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