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25. Oktober 2012: Von  an Flieger Max Loitfelder

Da das "Entgelt" offenbar auch für die Flugzeugkosten geltend interpretiert wird ist m.E. nach der englische Begriff zielführender weil unstrittig..Aber unterschiedliche Auslegungen allein aufgrund der Übersetzung sind ja nicht neu.

...aber in EASA-Zeiten unsinnig. Die Übersetzung hat der Übersetzungsdienst der EU-Kommission übernommen. Es gilt im jeweiligen Mitgliedsland die Version in der Landessprache als unmittelbar geltendes Gesetz. Es gibt KEINE englische "Originalversion", die "gültiger" ist als die Übersetzungen. Wenn es krasse Unterschiede gibt, muss im Zweifel ein Gericht entscheiden, wie's die EU-Kommission wohl gemeint haben könnte. Einer der wesentlichen Unterschied zu JAR...

25. Oktober 2012: Von Flieger Max Loitfelder an 
..sicher richtig, aber trotzdem wäre eine "Urversion" oder "Master" Evt. nicht schlecht.
26. Oktober 2012: Von Max Sutter an Flieger Max Loitfelder
Masterversion --- Auf österreichisch?

Das ist leider keine Frage der Zweckmässigkeit, sondern ein reines Politikum. Man kommt da möglicherweise erst ein Stückchen weuter, wenn einmal die Engländer nicht mehr dabei sind. Die Torys schaffen das bestimmt bald.

26. Oktober 2012: Von Sebastian Willing an Max Sutter

Der Pilot darf keine Flüge gegen Entgeld durchführen (nach EASA), wie sieht das aus wenn er kostenlos fliegt, aber die Passagiere das Flugzeug stellen?

Vielleicht reicht es schon aus, wenn Vercharterer umdenken und in Zukunft an jeden verchartern der bezahlt solange ein registrierter Pilot das Ding steuert. (Registrierter Pilot = Jemand der die Hürden genommen hat die derzeit für die Anmeldung bei einem Vercharterer notwendig sind). Dem Vercharterer kann es eigentlich egal sein von wem er sein Geld bekommt und die Haftungsfrage kann immernoch im direkten Vertrag zwischen Vercharterer und Pilot geregelt sein.

6. November 2012: Von Derk Dr. Janßen an Sebastian Willing
Das wäre dann das sogenannte "Münchener Modell"".

Was aber nicht zulässig ist, weil das VG München seinerzeit schon klar ausgeführt hat, daß bei einer solchen Konstellation entweder der charternde Fluggast oder der Pilot die Betriebsgenehmigung nach §20 LuftVG in der Hand haben muß.

Beste Grüße von D. Janßen

6. November 2012: Von Derk Dr. Janßen an Derk Dr. Janßen
Beitrag vom Autor gelöscht
6. November 2012: Von Sönke Springer an Derk Dr. Janßen
Können sie das Urteil mal verlinken oder nennen?
Danke
7. November 2012: Von Sebastian Willing an Derk Dr. Janßen

Ich habe zum Müncher Modell nur das hier gefunden: https://www.luftfahrt-sv.de/PDF/2004-01.pdf (Seite 18/19), demnach hat das Gericht das Münchner Modell explizit für zulässig erklärt, auch wenn die Grenze zum Beförderungsvertrag in der damaligen Konstellation sehr dünn ist.

In diesem Fall verdienten die Piloten allerdings mindestens indirekt als Gesellschafter der GmbH an der Vercharterung. Mein Vorschlag bezieht sich explizit nicht auf die Vercharterung oder Einnahmen des Piloten, ich gehe davon aus, dass die betroffenen Piloten selbst lediglich Kunden des Vercharterers sind, aber dort weder angestellt noch Teilhaber (diese Variante wäre gesondert zu klären).

"Ich möchte einen Rundflug mit Dir machen" oder "kannst Du mich nach XYZ fliegen" könnte jeder Privatpilot dann mit "ja, aber Du musst das Fluzeug von [Name des Vercharterers] mieten und ich bekomme kein Geld oder sonstige Gegenleistungen" beantworten.

7. November 2012: Von M. Koepfer an Sebastian Willing
Interessanterweise geht die FAA weiter: Auch wenn man kein Geld bekommt, so erhält man doch Flugzeit (die ja auch einen Wert darstellen kann) und sagt deshalb, dass dies auch eine "compensation" ist.
11. November 2012: Von Derk Dr. Janßen an Sebastian Willing

Ich verstehe das Urteil so, daß eine Vermietung an Selbstflieger erlaubt ist...logisch.

Aber die Vermietungsfirma darf nicht beliebige Paxe gegen Entgelt mal eben von A nach B fliegen. Auch und gerade dann nicht, wenn rein zufällig ein Pilot zur Verfügung stehen würde... Solches nicht ohne Betriebsgenehmigung!

Ausnahme:Werksverkehr.

Hier kann der Pilot auch beim Werk angestellt sein. Oder er wird vom Werk für den Flug separat bezahlt.

Aber der Unterschied ist hier eben, daß die Paxe für Ihren Flug nichts zahlen. Weil das Unternehmen für seine Mitarbeiter eine Maschine vorhält oder auch separat anchartert.

Beste Grüße Derk Janßen

12. November 2012: Von RotorHead an Derk Dr. Janßen
So ist es. Und wenn der Pilot vom Arbeitgeber für das Fliegen im Werksverkehr bezahlt wird, oder das Fliegen als Pilot auch nur vom Arbeitgeber als Nebendienst angeordnet wird, benötigt der Pilot wenigstens eine CPL und muss sich an die FDR (2. DVO LuftBO) halten.
12. November 2012: Von Martin Steinmetz an 


Eine EU-Verordnung wirkt tatsächlich unmittelbar, jedoch nicht jeweils in der Sprachfassung des Landes, sondern alle Sprachen sind gleichwertig. Darüber hinaus ist die Verordnung autonom auszulegen und grundsätzlich kein Rückgriff auf Legaldefinitionen des nationalen Rechts zulässig. Im Ergebnis heißt das, daß man im Streitfalle sehr wohl die anderen Sprachfassungen angucken wird und sehen muß, in wie weit man da Honig saugen kann. Das ist eine übliche Vorgehensweise, wenn man es mit EU-Recht zu tun hat.

Schaut man in die englische Fassung, so scheint lediglich eine Bezahlung des Piloten als unzulässig. Die Unkosten könnten dann sehr wohl durch den Passagier erstattbar sein.

Wenn die FAA meint, daß Flugzeit eine "remuneration" sei, dann ist das für EU nicht relevant, es erklärt jedoch die schlechte Bezahlung von Berufs-Piloten in den Staaten...





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