Hier die aktualisierte hessische Verordnung betr. Reiserückkehrer:
"§ 1
Quarantäne
(1) Personen, die
1. aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, der nicht Mitglied-staat der Europäischen Union oder ein Schengen-assoziierter Staat ist (Drittstaat), in Hessen einreisen,
2. aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Schengen-assoziier-ten Staat in Hessen einreisen, und dieser Staat nach den statistischen Auswertun-gen und Veröffentlichungen des European Center for Disease Prevention and Con-trol eine Neuinfiziertenzahl im Verhältnis zur Bevölkerung von mehr als 50 Fällen pro 100 000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen aufweist, sowie eine entsprechende Ausweisung im Lagebericht der Bundesregierung und eine Veröf-fentlichung durch das Robert Koch-Institut erfolgt ist,
sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland oder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Schengen-assoziierten Staat eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand ange-hören. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gilt im Sinne dieser Verordnung als Mitgliedstaat der Europäischen Union.
....
§ 52
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 15. Juni 2020 außer Kraft."