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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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20. Juli 2018: Von Achim H. an Florian S.

Völkerrechtlich gilt in der Luft über einem Staat das Hoheitsrecht des Staates. Kannst behaupten was Du willst.

Mir ist nichts davon bekannt, dass z.B. der Iran eine Vorschrift hätte, nachdem an Bord eines ausländischen Flugzeugs eine Gesichtsverschleierung über iranischem Staatsgebiet zu tragen wäre. Allerdings bin ich recht sicher, dass ein deutscher Tourist, der Gotteslästerung an Bord einer Lufthansa-Maschine über iranischem Staatsgebiet betreibt, nach Auftauchen eines Youtube-Videos während seines Urlaubs Probleme bekommen würde.

25. Juli 2018: Von Bernd Mann an Achim H.
1. Ein Flugzeug, das die deutschen Hoheitszeichen trägt, unterliegt auch im tunesischen Luftraum der Bindung an deutsches Recht und Gesetz"
2. Völkerrechtlich gilt in der Luft über einem Staat das Hoheitsrecht des Staates. Kannst behaupten was Du willst.

Beides falsch - abschließend geregelt in der Tokyo Convention von 1969. Wobei ich es erstaunlich finde, dass der deutsche Anwaltsverband derart offenkundigen Unfug verôffentlicht.

Im konkreten Fall kann Tunesien unabhängig von allen anderen Regeln im eigenen Luftraum die Zuständigkeit reklamieren, da es sich um einen ihrer Staatsbürger handelt. Oder anders gesagt - auf dem Rückflug nach Deutschland darf der Deutsche direkt nach dem Start in Teheran ein Glas Alkohol trinken, der Iraner nicht. Dass zumindest LH im iranischen Luftraum gar keinen Alkohol ausschenkt ist reine Höflichkeit gegenüber dem Gastland.


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