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18. August 2024 18:04 Uhr: Von P.B. S. an P.B. S.

Ok, nach ein bisschen Recherche - Ja, da ist tatsächlich eine Änderung im Aussenhandelsgesetz an mir vorbei gegangen. Es muss inzwischen tatsächlich in so einem Fall der Verkäufer bei der Ausfuhr den vollen Bürokratiezyklus durchlaufen und der Verkäufer ist nun auch derjenige der für die ordnungsgemäße Ausfuhr Sorge zu tragen hat.

Wieder was gelernt.

18. August 2024 19:15 Uhr: Von willi hofner an P.B. S.

Ja schon wenn man etwas in die USA verkauft , aber ist es hier bei mir nicht so das ich hier in Deutschland verkaufe . Der neue Eigentümer ist doch dann bereits der Käufer .
was der dann damit macht kann doch nicht mehr meine Verantwortlichkeit sein .
Oder doch. ?

18. August 2024 19:29 Uhr: Von Malte Höltken an willi hofner

Meinen Informationen nach kann eine Drittstaatlerin wohl Zollrecchtlich nichts exportieren. Mein Verkauf ins nicht-EU-Ausland wird durch eine deutsche GmbH abgewickelt. Kosten trägt der Käufer. Laut Logistiker trägt der Verkäufer nur die Verantwortung für korrekte Angaben.

18. August 2024 19:40 Uhr: Von willi hofner an P.B. S.

Ich hab ja diesbezüglich nun wirklich wenig Ahnung.

Dachte aber das die Kernfrage doch ist: wer ist der Eigentümer vor dem Export.

Ich könnte das nachvollziehen , wenn ich in die USA verkaufen würde und erst dann der Eigentumswechsel beim Eintreffen der Ware statttfindet.

Bei mir sollte es aber doch so sein, das der Verkauf, (Vertragserfüllung ist gegeben wenn bezahlt ist ), hier in DE abgeschlossen ist und alle Rechte und Pflichten dann mit sofortiger Wirkung auf den neuen Eigentümer ( Käufer ) übergehen.

Insofern dürfte ich doch mit dem Export , oder was der Käufer auch immer mit der Maschine machen will, nichts mehr zu tun haben.

Liege ich da richtig ??????

18. August 2024 19:52 Uhr: Von Hubert Eckl an willi hofner

Grundsätzlich richtig. Nur bei Barzahlun solltest Du extrem vorsichtig sein. Die Geldwäschegesetze ( money laundry act) sind streng geworden. Du MUSST Identität undWohnsitz des Käufers 100% klären. Sonst kannst Dir passieren, wenn Du beim Einzahlen von cash in der Bank nach dem Kaufvertrag gefragt wirst, die Käuferadresse nicht klar ist, monatelang auf die Gutschrift wartest! Ist einem Freund beim Verkauf eines Seglers passiert. Die Adresse auf dem Kaufvertrag war falsch. Vermeide unbedingt Bargeld. Noch ist es in Deutschland, im Gegensatz zu allen (?) anderen Ländern der EU nicht verboten.

18. August 2024 20:32 Uhr: Von willi hofner an Hubert Eckl

Ja danke Hubert,

ist klar solche Summen würde ich ohnehin nie in Bar abwickeln.

Der Kaufpreis wird per Überweisung des Käufers auf mein , eigens dafür eingerichtetes Konto, überwiesen.

Dann sollte das sicher sein.

Eine Ausweiskopie des Käufers liegt vor und er war bereits auch schon persönlich hier um die Maschine zu begutachten.

18. August 2024 21:07 Uhr: Von P.B. S. an willi hofner Bewertung: +1.00 [1]

Insofern dürfte ich doch mit dem Export , oder was der Käufer auch immer mit der Maschine machen will, nichts mehr zu tun haben.

Liege ich da richtig ??????

Nach der Information die ich heute bekommen habe, (leider) nicht (mehr). Früher(TM) wäre das so gewesen, aber es hat sich offenbar rechtlich die Sicht auf den Erfüllungsort bei Ausser-EU Käufern geändert und damit ist Erfüllungsort bei einem nicht-EU Ausländer nun das Land des Wohnsitz des Käufers. Man scheint da zollrechtlich rigoroser gegen Scheingeschäfte und Drittlandumgehungssendungen anzugehen. So war die Auskunft eines Experten aus dem Im/Export für Luft- und Seefracht heute.

18. August 2024 21:49 Uhr: Von willi hofner an P.B. S.
Beitrag vom Autor gelöscht
18. August 2024 21:50 Uhr: Von willi hofner an willi hofner
Beitrag vom Autor gelöscht
18. August 2024 21:51 Uhr: Von willi hofner an willi hofner

Wenn dem so ist, wäre es doch möglich bzw sinnvoll sich mit einer entspechenden Kaution / Sicherheitsleistung abzusichern

18. August 2024 23:02 Uhr: Von willi hofner an willi hofner

Wenn der Erfüllungsort der Wohnsitz des Käufer ist / bleib , wie sind dann die Risiken eizuschätzen.

was kann / könnte da auf mich zukommen ;

18. August 2024 23:08 Uhr: Von Lutz D. an willi hofner

Der Erfüllungsort sollte nicht die USA sein. Sonst ist alles auf dem Weg dahin deins.

Nur weil er einen Wohnsitz in den usa hat, heißt das aber nicht, dass der erfüllungsort dort ist.

20. August 2024 18:25 Uhr: Von Udo R. an willi hofner

Bei einem Verkauf zwischen zwei Privatpersonen sollte das Risiko des zufälligen Untergangs vertraglich aushandelbar sein. In dem Fall sollte der Individualvertrag die gesetzliche Regelung zurückstehen lassen.

Auf Klartext: schreib es in den Vertrag, wann das Risiko auf den Käufer übergeht.

Disclaimer: bin kein Rechtsanwalt und darf nicht beraten, schon gar nicht im US-Recht. Aber vielleicht sollte man das mal von einem US-Anwalt kurz prüfen lassen...

Viel Glück!


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