Login: 
Passwort: 
Neuanmeldung 
Passwort vergessen



Das neue Heft erscheint am 1. Mai
Fliegen ohne Flugleiter – wir warten auf ...
Eindrücke von der AERO 2024
Notlandung: Diesmal in echt!
Kontamination von Kraftstoffsystemen
Kölner Handling-Agenten scheitern mit Klage
Unfall: Verunglücktes Änderungsmanagement
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Sortieren nach:  Datum - neue zuerst |  Datum - alte zuerst |  Bewertung

6. Januar 2021: Von Patrick Lienhart an Alexander Pichler Bewertung: +1.00 [1]

obwohl die Avionik ja schon mal EASA approved gewesen ist.

Ich sende Dir eine E-Mail. Laut EU/UK Brexit Treaty (Sec. 3.1. bzw. Article 41) behalten "goods and appliances" die vor Brexit z.B. EASA approved/certified waren ihre Gültigkeit. Flugzeuge, Avionik etc.. gehören da dazu. Es ist wie Du sagst zwar jetzt kein "intra EASA Transfer" mehr sondern Drittstaat zu EASA, aber die rechtlichen Anforderungen an Flugzeug und Ausrüstung sollten keine Schwierigkeiten bereiten.

aber wer darf denn nun eine "G" Maschine angreifen?

Eine EASA 145 Organisation würde eine Genehmigung der UKCAA benötigen, um G-reg zu warten.
Eine UKCAA 145 Organisation kann G-reg sofort warten.

UK CAMO -> kann für EASA kein ARC mehr ausstellen.
EASA CAMO -> kann für UK kein ARC mehr ausstellen.

Es gibt allerdings auf beiden Seiten schon Organisationen die sich ein "Third Country Approval geholt haben".

6. Januar 2021: Von Alexander Pichler an Patrick Lienhart

Super Danke Patrick, habe deine Mail erhalten!


2 Beiträge Seite 1 von 1

 

Home
Impressum
© 2004-2024 Airwork Press GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung nur mit Genehmigung der Airwork Press GmbH. Die Nutzung des Pilot und Flugzeug Internet-Forums unterliegt den allgemeinen Nutzungsbedingungen (hier). Es gelten unsere Datenschutzerklärung unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier). Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM | Kartendarstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA) Hub Version 14.22.03
Zur mobilen Ansicht wechseln
Seitenanfang