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20. März 2016: Von Wolfgang Lamminger an Lutz D. Bewertung: +1.00 [1]

Nach der Definition von SERA.5005 dürfte für Egelsbach (dann als ATZ) weiterhin gelten:

  1. die Hauptwolkenuntergrenze liegt bei 450 m (1 500 ft) und
  2. die Bodensicht beträgt 5 km.

Zum Sonder-VFR sagt uns die Verordnung in Artikel 2 Begriffsbestimmungen 122:

„besonderer VFR-Flug“: ein VFR-Flug, der von der Flug­verkehrskontrolle freigegeben wird, innerhalb einer Kon­trollzone in Wetterbedingungen zu verkehren, die unter den Sichtwetterbedingungen liegen

wenn nun die ATZ um Egelsbach weiterhin "Kontrollzone" (Luftraum D) ist, dann kann eine Sonder-VFR-Freigabe erteilt werden (durch wen auch immer? -> Freigabe des TOWER-LOTSEN, übermittet durch den Flugleiter, denn nur der Lotse = Flugverkehrskontrollstelle darf Freigaben erteilen (s. oben)) --> dann gibt es weiter "Sonder-VFR"

Die Kartendarstellung oben zeigt aber folgendes: die laterale Begrenzug der CTR mit "-----" endet westlich und nördlich des Egelsbacher Luftraumes (gekennzeichnet mit "......", damit würde der Luftraum um Egelsbach NICHT zur Frankfurter Kontrollzone ("CTR" - Luftraum D) gehören.

Dann ist es eine "ATZ" für die schlicht die o. g. Minima gelten würden und KEINER könnte eine Freigabe erteilen. Das wäre in der Tat eine Verschlechterung der Situation!


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