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9. Februar 2016: Von Udo R. an Udo R.
Weil ich vor ein paar Tagen hier gefragt hatte, hier eine Ergänzung: Ich habe die zugrundeliegende Vorschrift gefunden. Falls dies auch andere interessiert: Einschlägig ist - zumindest in Deutschland - die Durchführungsverordnung der LuftBO § 14 und § 15. Link hier:

https://www.gesetze-im-internet.de/luftbodv_3_2009/BJNR504800009.html

Danach sind gemäß § 14 (1) zusammen mit § 15 (1) Schwimmwesten mitzuführen, sobald die Entfernung zur nächstliegenden Küste größer ist als die zurücklegbare Gleitstrecke ODER der Abstand größer als 50 NM ist.

Dazu darf gemäß § 15 in Abhängigkeit von der Flugzeugart ein bestimmter fester Abstand von der Küste nicht überschritten werden, ohne dass auch zusätzlich Rettungsflöße mitzunehmen sind. Z.B. SEP 100 NM.

Ich gehe jetzt davon aus, dass ich mein deutsches Luftfahrtgerät auch im Ausland nach der LuftBO betreibe.

Viele Grüße
Udo
11. Februar 2016: Von Philipp Tiemann an Udo R.
Ja, die LuftBO bezieht sich nicht auf einen geographisches Gebiet, sondern nur auf Luftfahrzeuge, die in D zum Verkehr zugelassen sind. Die LuftBO wird aber in wenigen Monaten durch Part-NCO etc. abgelöst und diese beziehen sich soweit ich erinnere auf sämtliche Lfz., also auch z.B. N-reg., die im Wirkungsraum von Part-OPS betrieben werden.

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