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Das neue Heft erscheint am 1. Juli
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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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22. Juli 2013: Von  an Ulrich Dr. Werner
LuftVO §22 Abs 1 Satz 8. Darunter auch Buchstabe e) Art der Fluges

Mit "Art des Fluges" ist hier VFR/IFR/Z/Y gemeint - deswegen gelten diese Angaben an Flughäfen ja auch als gemacht, wenn der Flugplan akzeptiert wurde. Im Übrigen ist dieser Teil des Luftrechts datenschutzrechtlich höchst umstritten. Und man möge nie vergessen, dass das Hauptflugbuch eher "Reichshauptflugbuch" heißen sollte. Einer der peinlichsten Teile deutscher Gesetzgebung.

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