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10. Juni 2009: Von M Schnell an 
Hunde sollten kein problem sein.(kenne mehrere leute die das machen).
Für Waffen ist das hingegen erstmal eindeutig im LuftSiG geregelt. §11 Abs1 Satz 1-4 sagt aus das Waffen oder Waffenähnliche Gegenstände nicht mitgenommen werden dürfen.
Allerdings wird im selben § Abs.2 darauf hingewiesen das das Innernministerium ausnahmen zulassen kann,soweit bedarf besteht und die erlaubnis zum mitführen des Gegenstandes durch eine andere Rechtsvorschrift geregelt ist.

Fazit: einfach so mitnehmen NEIN ABER nach zustimmung durch eine"zuständige Stelle" möglich.

hoffe geholfen zu haben...#
10. Juni 2009: Von reiner jäger an M Schnell
(1) Das Mitführen im Handgepäck oder Ansichtragen von


Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen sowie Sprühgeräten, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden können,
Sprengstoffen, Munition, Zündkapseln, brennbaren Flüssigkeiten, ätzenden oder giftigen Stoffen, Gasen in Behältern sowie sonstigen Stoffen, die allein oder zusammen mit anderen Gegenständen eine Explosion oder einen Brand verursachen können,
Gegenständen, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken,
sonstigen in der Anlage der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. EG Nr. L 355 S. 1) genannten Gegenständen
in Luftfahrzeugen und in nicht allgemein zugänglichen Bereichen auf Flugplätzen ist verboten.

(2) Das Bundesministerium des Innern kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen von den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 geregelten Fällen zulassen, soweit ein Bedürfnis besteht und die nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Erlaubnis zum Mitführen dieser Gegenstände vorliegt. Die Erlaubnis kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden.

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###-MYBR-###
Die Rede ist vom Handgepäck. Wenn die Knarre aber im Gepäckfach ist, dann kann sich der PIC schlecht damit selber entführen. Hatte ich nicht unlängst sowas hier im Forum gelesen, daß dem Pilot was nicht abgenommen wurde, aber dem Passagier?

Witzig finde ich.........nicht allgemein zugänglichen Bereichen auf Flugplätzen ist verboten. AHA auf allgemein zugänglichen ist es erlaubt.
10. Juni 2009: Von M Schnell an reiner jäger
"Ansichtragen" das würde ich dann mal als am Körper bzw über der schulter oder in der Hand definieren. Wenn die Waffen nicht gerade selber zum Flieger laufen würde ich mal sagen zutreffend...

"Nicht algemein zugänglicher Bereich" Flugbetriebsfläche???

und wer sagt denn das man da im Flug nicht rankommt??das macht doch Hadgepäck auch aus... "frei zugänglich" wo hingegen das "reisegepäck" ja weder selbst in den Flieger gebracht wird (bei den großen)noch im fluge zugänglich ist.
(abgetrennter laderaum)

IN jedem Fall ist einem "Bombenstimmung" beschert wenn man kontrolliert werden sollte und im flieger liegen Flinten mit zielfernrohr und munition rum...

schon allein von wegen Munition und Gefahrstoffe..

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