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27. August 2026 18:21 Uhr: Von Reinhard Haselwanter an ingo fuhrmeister Bewertung: +1.00 [1]

Ohne fundiertes Wissen dazu: ich denke, dass es für die Amtshandlung nicht erforderlich ist, ein entsprechendes Bild zu speichern. Ein (begründeter) Verdacht sollte reichen, dass ein - höchstwarscheinlich verbeamtetes oder auf Weisung eines Verbeamteten agierendes - Organ tätig wird. Und mit der Nachricht, die Du im Koffer vorgefunden hast, ist auch der Informationspflicht dem Besitzer gegenüber Genüge getan. Offenbar war ja nix zu Beanstandendes drin. Wenn die etwas zu Beanstandendes gefunden hätten, wärst Du diesbezüglich sicher nicht mit einem Zettel in Deinem Koffer informiert worden...

27. August 2026 18:47 Uhr: Von Michael Söchtig an Reinhard Haselwanter Bewertung: +1.00 [1]

https://youtube.com/shorts/yREWc0R04QU?is=-lTc5Y-s-95YTy7h

Hier das Verfahren. Die Rechtsgrundlage muss ich gucken, aber ja, dürfen die.

27. August 2026 18:50 Uhr: Von Michael Söchtig an Michael Söchtig

Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
§ 5 Besondere Befugnisse der Luftsicherheitsbehörden

(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.
(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, welche die Luftseite des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen
1.
ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen,
2.
eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter Weise vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs durch die Luftsicherheitsbehörde nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder
3.
in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin verbotene Gegenstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, befinden.
27. August 2026 18:52 Uhr: Von Michael Söchtig an Michael Söchtig

Du könntest es mit einem Auskunftsersuchen nach 15 DSGVO versuchen. Allerdings kann es sein dass das nach dem BDSG verweigert wird.


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