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16. August 2026 22:18 Uhr: Von TH0MAS N02N an Peter Heinz

"Aber nach meinem bisherigen Kenntnisstand ist man doch mitnichten ab dem Moment automatisch "Fussgänger", wo eine alte ZÜP abgelaufen ist (wegen "verspätetem" Antrag) SOLANGE DIE LUFTFAHRTBEHÖRDE NICHT VON DER DANN GEGEBENEN MÖGLICHKEIT GEBRAUCH MACHT DIE LIZENZ ZU ENTZIEHEN bis zur Erteilung der neuen ZÜP. Wenn das in deinem Fall nicht passiert ist/passiert kannst du doch legal weiterfliegen! "

Nö:

https://www.gesetze-im-internet.de/luftpersv/__11.html

(1) Die Rechte aus einer Erlaubnis dürfen nur ausgeübt werden..... In den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsgesetzes muss eine gültige Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung vorliegen.

17. August 2026 10:50 Uhr: Von Peter Heinz an TH0MAS N02N

Aha, wieder etwas gelernt, wenn auch etwas Unerfreuliches...Paragraphen, Paragraphen, Paragraphen.

Das war vor einigen Jahren offenbar noch anders laut damaliger Auskunft meiner zuständigen Luftfahrtbehörde. Wenn der gefragte Sachbearbeiter damals korrekt informiert war.

Also ein Grund mehr, nie die 3-Monatsregel zu überschreiten und regelmässig zu prüfen, ob das irgendwann vielleicht mal auf 6 Monate ausgeweitet wird, man weiss ja nie...


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