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18. September 2011: Von Stefan Jaudas an M Schnell
Mit Verlaub, aber ein IHP ändert keinen Deut daran, was ein Owner/Pilot selber machen und freigeben darf, was er nach erfolgter Instandhaltungstätigkeit freigeben lassen muss, und für was er einen zugelassenen Betrieb braucht. Auch der Wechsel eines Eigentümers oder Halters ändert nichts daran. Ein IHP hebelt keinen Part M und keinen Annex VIII aus.

Ob ein Owner/Pilot dann auch soweit erlaubt selber Hand anlegt, oder für alles einen LTB beauftragt, ist von einem IHP völlig unbenommen. Ein IHP verpflichtet den Owner/Pilot nicht, etwas selber machen zu müssen. Die Beauftragung eines zugelassenen Fachbetrieb ist immer möglich.

Auch die handwerklichen Fähigkeiten oder Qualifikationen eines IHP-Inhabers sind völlig irrelevant.

Fakt ist und bleibt, diese IHPs sind in jeder Form ein völlig sinnloses bürokratisches Papier, das lediglich und indiviuell auflistet, was schon in zig anderen Gesetzen, Verordnungen und Durchführungsverordnungen mehrfach und völlig ausreichend geregelt ist.

Ob man jetzt mit dem (S)IHP des Vorbesitzers fliegen darf, so lange alle anderen Papiere da sind, ist eine Frage, die mir bisher niemand (auch nicht das LBA) ausreichend beantworten konnte. Drei Leute, vier Meinungen. Dass man nicht instandhalten darf, ist klar. Aber Vor- und Nachflugkontrolle sind nun mal keine Instandhaltung. Am besten diese Auskunft verbindlich einholen, und spezifisch nach "darf man fliegen" fragen. Sonst kommt womöglich eine vorgefertigte Antwort aus Textbausteinen und Auszügen aus dem Part M, die auf "man darf nicht instandhalten" herumreitet und die Frage nach dem Fliegen nicht wirklich beantwortet.

18. September 2011: Von Richard Meissner an Stefan Jaudas
Fakt ist und bleibt, diese IHPs sind in jeder Form ein völlig sinnloses bürokratisches Papier, das lediglich und indiviuell auflistet, was schon in zig anderen Gesetzen, Verordnungen und Durchführungsverordnungen mehrfach und völlig ausreichend geregelt ist.

Rischtisch....


18. September 2011: Von M Schnell an Richard Meissner

Nein nicht Richtig, im Gegensatz zu den früheren Regelungen wird hier klar geregelt was wann und nach welchen Unterlagen durchzuführen ist und auf was man dankend Verzichtet. Früher hat jeder nach nasenfaktor geschraubt und das oft ohne jegliche Kenntnisse und Unterlagen. Was die befähigung hierzu angeht so st das ebenso klar geregelt in den EASA Dokumenten (ich spare mir jetzt eine Aufzählung, weil lesen können Sie ja selbst)...

Auch das WANN darf ich Fliegen ist ganz klar geregelt. Sie müssen das IHP zwar dazu nicht in der Hand halten aber es muß beantragt sein.Zudem muss der Eintragungsschein Vorliegen (im Orginal), das Lufttüchtigkeitszeugnis (und/oder Folgezeugnis),die Versicherungsbestätigung,Lärmschutzzeugnis(falls eines existiert) und ein Genehmigtes Flughandbuch.

Das LBA und das muss man halt wissen, ist KEINE Entscheidungsbehörde bei EASA LFZ sondern kann (ebenso wie wir alle) lediglich das geschriebene Wort Interpretieren. Abweichungen können lediglich als nationale Vorderung Formuliert werden, was dazu führte das das LBA fast alle NFL II und Rundschreiben für ungültig erklären musste, da diese eben nicht mit EASA zu vereinbaren waren und in den Bereich der IHP's reinfunkte (zb die 12Jahre für Gurtzeug).

Ich könnte dies natürlich alles mit quellenangabe versehen, aber ehrlich gesagt, gönne ich jedem das Vergnügen sich durch die VO2042/2003, die AMC's dazu ,die Vo 1056/2008 und die LuftVZO und LuftBO selber durchzubeissen...und dann kann man ggf. ja nochmal gezielter nach dem Kern punkt suchen. Wenns darum geht etwas zu beschleunigen, bin ich immer gerne dabei.

18. September 2011: Von M Schnell an M Schnell
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