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18. September 2011: Von M Schnell an Richard Meissner

Nein nicht Richtig, im Gegensatz zu den früheren Regelungen wird hier klar geregelt was wann und nach welchen Unterlagen durchzuführen ist und auf was man dankend Verzichtet. Früher hat jeder nach nasenfaktor geschraubt und das oft ohne jegliche Kenntnisse und Unterlagen. Was die befähigung hierzu angeht so st das ebenso klar geregelt in den EASA Dokumenten (ich spare mir jetzt eine Aufzählung, weil lesen können Sie ja selbst)...

Auch das WANN darf ich Fliegen ist ganz klar geregelt. Sie müssen das IHP zwar dazu nicht in der Hand halten aber es muß beantragt sein.Zudem muss der Eintragungsschein Vorliegen (im Orginal), das Lufttüchtigkeitszeugnis (und/oder Folgezeugnis),die Versicherungsbestätigung,Lärmschutzzeugnis(falls eines existiert) und ein Genehmigtes Flughandbuch.

Das LBA und das muss man halt wissen, ist KEINE Entscheidungsbehörde bei EASA LFZ sondern kann (ebenso wie wir alle) lediglich das geschriebene Wort Interpretieren. Abweichungen können lediglich als nationale Vorderung Formuliert werden, was dazu führte das das LBA fast alle NFL II und Rundschreiben für ungültig erklären musste, da diese eben nicht mit EASA zu vereinbaren waren und in den Bereich der IHP's reinfunkte (zb die 12Jahre für Gurtzeug).

Ich könnte dies natürlich alles mit quellenangabe versehen, aber ehrlich gesagt, gönne ich jedem das Vergnügen sich durch die VO2042/2003, die AMC's dazu ,die Vo 1056/2008 und die LuftVZO und LuftBO selber durchzubeissen...und dann kann man ggf. ja nochmal gezielter nach dem Kern punkt suchen. Wenns darum geht etwas zu beschleunigen, bin ich immer gerne dabei.

18. September 2011: Von M Schnell an M Schnell
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