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Das neue Heft erscheint am 23. Dezember
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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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12. März 2011: Von Oliver Döring an Stefan Kondorffer
§17 Abs. 2 LuftVO: "Das Zusammenstoß-Warnlicht nach § 3 der Anlage 1 ist von in Betrieb befindlichen Luftfahrzeugen am Tage und in der Nacht zu führen. Das Luftfahrt-Bundesamt kann Ausnahmen zulassen."

Ist eindeutig, da gibt es keinen Spielraum bei der Auslegung. Das ACL wird vor dem Anlassen eingeschaltet und bleibt bis zum Stillstand des Triebwerks an.

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