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27. Juli 2006: Von Willi Erkens an Jan Brill
Verfassungsrechtlich nimmt die DFS GmbH als Beliehene die luftverkehrspolizeilichen Aufgaben des Bundes wahr.Die Beleihung ist der eine Knackpunkt, die hoheitliche Aufgabe des Bundes der Andere. Wenn also ein Dritter die Aufgaben wahrnehmen soll, bedarf es eines hoheitlichen Aktes des Bundes, der die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland nicht schmälert. Dann wäre die Aufgabenwahrnehmung durch Dritte erstmal rechtens. Dennoch bliebe die Staatshaftung erhalten, weil halt die luftverkerspolizeiliche Aufgabe eine Hoheitliche ist. Der Regress wäre vom Bund mit dem Beliehenen (öffentlich-rechtlich) vertraglich zu regeln. Dem Geschädigten bliebe dabei aber der Bund als verfassungsrechtlicher öffentlicher Aufgabenträger schadenersatzpflichtig, der sich seinerseits nur (nachträglich) selbst an dem versagenden Beliehenen schadlos halten dürfte. Ich bin im Übrigen auch auf Urteilsbegründung und Instanzen gespannt, weil auch Fragen der Luftsicherheit über die Betriebsabwicklung hinaus berührt sein könnten (LuftSiG)
27. Juli 2006: Von  an Willi Erkens
Hallo,

absolut korrekte Zusammenfassung der Situation!
Die Bundesrepublik kann maximal gegenüber dem Beliehenen, also der DFS in Rückgriff gehen, also Regressansprüche geltend machen.

Grüße,
TS

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