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7. Juni 2014: Von Philipp Tiemann an Alfred Obermeier
Übungsflüge sind nach EASA Regeln wieder Schulflüge. Damit kann man dann eine Notlandeübung mit unerwartetem Motorausfall mit Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe wieder einbauen.

Hmm, sicher?? Schön wäre es ja, aber ich glaube, Unterschreitungen sind nur innerhalb eines genehmigten Lehrganges (z.B. PPL A) erlaubt. Einzig die Änderung des Bezeichnung dieses Fluges zur Verlängeung der Klassenberechtigung (vom englischen "training flight") hat wohl keine derartige Auswirkung auf das deutsche Luftrecht in dieser Sache...
7. Juni 2014: Von Alfred Obermeier an Philipp Tiemann
Philipp, Dein Einwand ist grundsätzlich richtig. So genau weiß es derzeit wohl keiner, so das Ergebnis eines gestrigen Telefonats mit einem Behördenvertreter.
"Auffrischungsschulung" anstatt "Übungsflug" ausdrücklich mit dem Hinweis Fluglehrer ist PIC. Das kann man so verstehen, dass das geschult wird was der "Auffrischung" bedarf. Würde das erstmal nicht für eine extensive Auslegung halten. Als FI habe ich von der Aufsicht innerhalb der Schulung eine "generelle Genehmigung zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe".
Muss man vielleicht noch schlussendlich klären.
"Wer viel frägt, geht weit irr" (bekanntes Sprichwort).
All the best
Alfred

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