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21. Juli 2024 19:49 Uhr: Von Mich.ael Brün.ing an F. S. Bewertung: +1.00 [1]

Eine Einschränkung auf Kündigung wegen Verkauf ist bei Flugzeugen keine wirkliche Einschränkung, weil Du den Flieger frei für einen Tag an Deinen Kumpel verkaufen kannst und Dir dabei keine Kosten entstehen. So ein Vertrag wäre faktisch ohne Mindestvertragslaufzeit.

Wenn man es formuliert als Verkauf mit Halterwechsel und Nachweis des Zahlungseingangs einer marktüblichen Kaufsumme, dann wird das Hin- und Herwechseln faktisch ausgeschlossen, denn es wäre viel zu aufwendig und teuer.

Mein Vorschlag wäre daher, dass der Vermieter auch in diesem Fall per Nachzahlung so entschädigt wird, als ob der Mieter einen kürzeren Vertrag abgeschlossen hätte und ihm somit keine Nachteile durch den Nachlass für die längere Mietzeit entstehen. Natürlich hat der Vermieter immer noch den Nachteil, dass er keine gesicherte Gesamtsumme über den kompletten Zeitraum hat, aber das hat er ja durch die Verschrottungsklausel auch nicht. Die Verschrottung (ob nun durch Alter, Unverkaufbarkeit oder Unfall) ist zwar unwahrscheinlicher als der Verkauf, aber eben auch eine Möglichkeit.

Insgesamt ist es vermutlich die Aufregung gar nicht wert. Wenn es ein abgelegener Platz mit wenig Verkehrsaufkommen ist, wird die Hallenmiete vermutlich nicht höher als 200€ pro Monat liegen. Selbst wenn dabei der Nachlass eine Höhe von 25% hätte, sprechen wir bei 5 Jahren über eine Summe von 3.000€ insgesamt. Im Vergleich zum Wert eines Flugzeugs eigentlich vernachlässigbar.

21. Juli 2024 20:01 Uhr: Von Joachim P. an Mich.ael Brün.ing

nanana, 3000 EUR sind nicht egal, dafür könnte ich ja 3x tanken.

22. Juli 2024 10:15 Uhr: Von Alexander Wipf an Joachim P.
Beitrag vom Autor gelöscht
22. Juli 2024 16:58 Uhr: Von Alexander Wipf an Mich.ael Brün.ing
Beitrag vom Administrator gelöscht
22. Juli 2024 22:40 Uhr: Von Alexander Wipf an Mich.ael Brün.ing

Vielen Dank für die Hinweise und Ideen. Sehr hilfreich!


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