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9. November 2017: Von Achim H. an Flugplatzbenutzer

Grundsätzlich funktioniert das nach denselben Mechanismen

Äh, nein. An Werbungskosten werden wesentlich höhere Anforderungen als an abzugsfähige Betriebsausgaben gestellt.

9. November 2017: Von Flugplatzbenutzer an Achim H.

Aha. Da bitte ich mal um Erläuterung.

9. November 2017: Von Achim H. an Flugplatzbenutzer

Werbungskosten sind von der Art weitgehend festgelegt und meist mit einer Höchstgrenze versehen.

10. November 2017: Von Flugplatzbenutzer an Achim H. Bewertung: +1.00 [1]
Im Grunde sind beide Begriffe Werbungskosten auf der einen Seite und Betriebsausgaben auf der anderen Seite synonyme Begriffe, die nur für unterschiedliche Einkunftsarten Anwendung finden. Aufwendungen , die durch den Betrieb veranlasst sind, sind Betriebsausgaben (betriebliche Einkunftsarten), während Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen sind (private Einkunftsarten; Überschusseinkünfte). Der Begriff der Werbungskosten ist grundsätzlich nicht anders auszulegen, als der Begriff der Betriebsausgaben. Beide Begriffe dienen der Umsetzung des sog.objektiven Nettoprinzips. Das objektive Nettoprinzip schreibt bei der Ermittlung der Einkünfte den uneingeschränkten Abzug von Erwerbsaufwendungen vor, die ursächlich mit einer Einkunftsquelle zusammenhängen. Die Einkunftsquelle kann dabei betrieblicher oder privater Natur sein.

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