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Das neue Heft erscheint am 30. März
War früher alles besser?
Frühjahrsflug in die Normandie
EDNY: Slot-Frust und Datenleck
Triebwerksausfall kurz nach dem Start
Der kleine QRH-Bausatz
Unfall: Wer zu oft warnt ...
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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23. September 2018: Von Achim H. an Florian S. Bewertung: +3.00 [3]

Das Gegenteil von "US-Fan-Boys" sind bekanntlich Provinzler, die ihren Kopf am liebsten im Hintern des LBAs haben. Für die gilt dann aber auch die nach wie vor aktuelle LuftBO:

https://www.gesetze-im-internet.de/luftbo/__32.html

(2) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln muß die Flugbesatzung mindestens aus zwei zur Führung und Bedienung des Luftfahrzeugs nach Instrumentenflugregeln berechtigten Luftfahrzeugführern bestehen.
(3) In Luftfahrzeugen, die mit nicht mehr als neun Fluggastsitzen ausgerüstet sind, ist abweichend von Absatz 2 ein zweiter Luftfahrzeugführer nicht erforderlich, wenn
1.
an seiner Stelle eine Person den Sprechfunk ausübt, welche die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes in englischer Sprache bei Flügen nach Instrumentenflugregeln besitzt, oder
2.
der verantwortliche Luftfahrzeugführer durch einen betriebsbereiten Flugregler, der mindestens über eine Höhen- und Kurshaltung verfügt, so entlastet wird, daß er das Luftfahrzeug allein sicher führen und bedienen kann.

Dass kein Autopilot im Single Pilot Cockpit für IFR benötigt wird, ist nur eine Brüssler/Kölner Fiktion...

23. September 2018: Von Chris _____ an Achim H.

Danke Achim fuer die Richtigstellung der Richtigstellung, dann hatte ich also de lege Unrecht, aber de facto Recht.

(hoffe mein Latein ist korrekt. Immerhin klingt es schlau :-)

23. September 2018: Von Achim H. an Chris _____ Bewertung: +1.00 [1]

Die LuftBO gibt es leider noch, sie wird aber vom höherrangigen EU-Recht zu Klopapier herabgestuft. Ziemlich peinlich, dass der Gesetzgeber nicht in der Lage ist, korrekte Rechtstexte zu verfassen. Da wird vom Bürger verlangt, dass er vergleichende Rechtswissenschaft betreibt.


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