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23. September 2024 19:27 Uhr: Von Michael Söchtig an F. S.

@Marco: Ich verstehe was du meinst, aber das ist bei der Arbeitslosenversicherung nun mal so. Wenn ich einen Job an der Beitragsbemessungsgrenze habe und danach arbeitslos werde und 40h für Mindestlohn weiter arbeite bekäme ich auch kein ALG, weil ich dann nicht mehr arbeitslos wäre. Anders übrigens wenn ich nicht arbeiten würde, in dem Fall hätte ich tatsächlich mehr für die Dauer die ALG1 gewährt wird, und für die Rente wäre das dann tatsächlich auch besser weil weiterhin 80 Prozent in der Rentenkasse landen. Da lohnt es sich dann nicht, zu arbeiten.

Die AL Versicherung hat also tatsächlich ein paar Besonderheiten und ist vielleicht auch mal widersinnig. Übrigens auch wenn man im ersten Job nach dem Studium die Probezeit nicht besteht. Dann hat man nämlich gar keinen Anspruch obwohl man vielleicht sogar 6 Monate viel eingezahlt hat.

Letztendlich ist das Ziel dieser Versicherung ja auch nicht zu zahlen sondern Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Ich war mal einen Monat arbeitslos, wünsche ich keinem.

Man merkt aber an Rentenversicherung und AL Versicherung sowie Krankenversicherung dass sie historisch gewachsen ein System für Arbeitnehmer sind. Das ist übrigens auch der Grund warum erst die Ärzte und jetzt auch die Rechtsanwälte eigene Versorgungswerke haben... in diesen Berufsgruppen ist es nicht unüblich dass man erst angestellt ist und sich später selbständig macht, und man soll dann ein einheitliches Versorgungssystem haben (was zufälligerweise besser ist als die gesetzliche Rente). Finde ich persönlich nicht gut, auch wenn ich selbst Nutznießer davon bin, kommt aber historisch daher dass selbständige Ärzte und Anwälte sonst nicht versichert gewesen wären.


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