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24. März 2019: Von ch ess an Mich.ael Brün.ing Bewertung: +1.00 [1]

Die LuftPersV ist zwar in vielen Paragraphen von Part.FCL abgelöst, aber es gibt sie noch und sie gilt auch für Part.FCL-Lizenzinhaber, sofern sie nicht den EASA-Bestimmungen widerspricht, sondern sie lediglich ergänzt.

Ist es nicht so, dass die EASA-Regelungen vollszaendig sein sollen und damit ein erweiterter Regelungsumfang auf nationaler Basis gerade ausgeschlossen werden soll ?

Das Deutschland bzw das LBA da hinterherhinken und nichtpassende nationale Regelungen lange trotzdem unveraendert lassen, das sollte nichts am Gesamtvorrang der EASA-Regelung aendern.

Hat sich da was an der Auslegung geaendert ?


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