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16. Juli 2016: Von Johannes König an Alfred Obermaier

Hallo Alfred,

du hast meinen Punkt glaube ich nicht ganz verstanden. Der Wortlaut des Gesetzes ist "Paxe nur, wenn 3 Starts/Landungen in den letzten 90 Tagen absolviert". Dass ich, wenn ich Sonntag fliege, 13 Wochen später am Sonntag niemand mitnehmen darf ist klar (13*7 = 91). Meine Frage war, ob der letzte gültige Tag der Freitag oder der Samstag ist. Je nachdem, wie man zählt (Tag der 3 Flüge drin oder draussen), sind beide Zählungen möglich.

Oder anders formuliert: Heute ist der 16. Juli. Wenn ich sage "in den letzten 2 Tagen", betrifft das dann den 14-15. oder 15-16. Juli?

Viele Grüße

Johannes

16. Juli 2016: Von Alfred Obermaier an Johannes König

Hallo Johannes,

das BGB kennt Fristenregelungen wonach der Ereignistag nicht gezählt wird. Ereignis ist am 16.07.16, 1730 h. Frist beginnt am darauffolgenden Tag um 0000 h und endet folglich x Tage später. Bei Wochenfristen beginnt die Frist dann am Montag, bei Monatsfristen eben am Monatsersten bzw welcher Wochentag es eben ist.

Für Luftfahrt weiß ich das auch nicht so präzise, nur frage ich mich welche Vorschriften würde ein deutscher Richter bei einem Strafverfahren heranziehen.

Lizenzen laufen zum Monatsende ab, dafür gibt's eine Regelung vom BMV.

Laufzeiten für die Sprachlevel laufen auf den Tag genau ab. Beginnt also am 16.07. XX und läuft am 15.07.xx ab. Dafür gibt's eine Regelung vom LBA.

Die ganze Diskussion finde ich sehr spitzfindig und wenig praxisorientiert.

Sorry.

16. Juli 2016: Von Guido Frey an Alfred Obermaier Bewertung: +1.00 [1]

Natürlich ist die Diskussion nicht sonderlich praxisnah, aber manchmal macht es ja auch Spaß, so etwas bis ins letzte theoretisch zu durchleuchten.

Die angegebene Regelung aus dem BGB für Ereignisfristen ist für vorwärts gerichtete Fristen gedacht. Sprich ein Ereignis findet statt und löst eine Frist aus, die dann zu laufen beginnt.

Bei der Regelung zur Passagierbeförderung handelt es sich aber um eine "Rückwärtsbetrachtung". Ich glaube, wir sind uns alle einig, daß wenn jemand in den letzten 100 Tagen überhaupt keine Landungen hatte, am Ereignistag aber drei Landungen solo vor einem Gastflug macht, er also perfekt legal ist.

Somit müsste also m. E. der Ereignistag nach dieser Logik mitgezählt werden. Das ist aber nur meine laienhafte Interpretation.

16. Juli 2016: Von Lutz D. an Guido Frey Bewertung: +1.00 [1]

Der war richtig stark!

Andererseits kann ich mir gut Referatsleiter Kleinkariert vorstellen, wie er vor dem OLG argumentiert, die Landungen hätten in den vergangenen (!) 90 Tagen stattfinden müssen, die drei vom selbigen Morgen zählten nicht, die runway excursion mit gebrochenem Zeh des Passagiers gehe daher auf die grobe Fahrlässigkeit des PIC zurück.

16. Juli 2016: Von Johannes König an Alfred Obermaier Bewertung: +1.00 [1]

Die ganze Diskussion finde ich sehr spitzfindig und wenig praxisorientiert

Deswegen lautet der Titel ja auch "nitpicken Deluxe..." und ist genau das richtige für langweilige Samstage, bei denen zwar severe CAVOK herrscht, aber alle Flieger bereits durch Vereinskollegen belegt sind. :-)

@Guido, danke für die Antwort, klingt für mich logisch.

Viele Grüsse

Johannes

16. Juli 2016: Von Alfred Obermaier an Johannes König

@ Johannes, genau diese Antwort war nach Lesen der Überschrift zu erwarten.

@ Guido,

Danke für die Erläuterung das mit den rückwärts orientierten Fristen habe ich nicht gewusst, aber intuitiv vermutet, denn aus diversen Verfahren kenne ich genau diese Anwendung.

@ Lutz,

stimme Dir voll zu.

So dann wäre wohl das Nitpicker Luxusproblem am Samstag Abend bei severe CAVOK wohl auch gelöst. Dummerweise habe ich keinen NVFR Flugtermin

Alfred


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