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26. Mai 2016: Von Jan Brill an Christoph Talle Bewertung: +2.67 [3]

wenn nicht ausdrücklich ATO in der EU VO genannt ist,

muss auch nicht an einer ATO geflogen werden !

Vielen Dank für diese klare Formulierung, das sehe ich genauso.

Ausbildung oder Schulung an einer ATO wird in EU VO 1178/2011 ja spezifisch und nur in bestimmten Fällen vorgeschrieben. Diese Mühe hätte sich der Gesetzgeber sparen können, wenn Ausbildung oder Schulung immer an einer ATO stattfinden müsste.

Im o.g. Fall der Auffrischungsschulung für den Erhalt des SEP/TMP Classratings schreibt der Gesetzgeber eben nicht vor, dass diese an einer ATO stattfinden muss. Ich halte es für brandgefährlich und für falsch diese nicht vorhandene Vorgabe nun mit Vermutungen und groben Verallgemeinerungen zu füllen.

viele Grüße
Jan Brill

26. Mai 2016: Von Willi Fundermann an Jan Brill

In FCL.740.A heißt es zur Verlängerung (SEP/TMG): "Schulungsflug von mindestens 1 Stunde Dauer mit einem Fluglehrer (FI) oder einem Lehrberechtigten für Klassenberechtigungen (CRI)". Von ATO ist da keine Rede.

Anders bei der Erneuerung nach FCL.740, da steht: "... muss der Bewerber eine Auffrischungsschulung bei einer ATO absolvieren, wenn ...".

Damit sollte klar sein, dass diese Unterscheidung so gewollt ist.


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