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22. August 2014: Von Alexander Callidus an Frank Naumann
Mir hat die zuständige Behörde das mal so erkärt: sie haben eine ziemlich präzise Empfehlung von zentraler Stelle (hab vergessen, von wem), an die sie sich auch halten: wenn jemand bis incl. sechs Punkte in Flensburg hat, wird die Lizenz verlängert. Wenn jemand 7-8 (oder waren es 8-9?) Punkte hat, ist das Ermessenssache der Behörde. Das bedeutet, sie sehen sich an, ist in der Zwischenzeit seit letzter Lizenzerteilung noch was dazugekommen, waren das immer die gleichen Delikte, oder kann man sich das schon mal als Pech vorstellen. Wenn jemand über 8 (oder 9?) Punkte hat, wird die Lizenz nicht verlängert. Acht Punkte erreicht man z.B. problemlos, wenn man alle anderthalb Jahre eine Geschwindigkeitsübertretung mit Punkten begeht. Dann zählt nämlich die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten von 5 Jahren.
25. August 2014: Von Markus Nitsche an Alexander Callidus
Diese Regelung war auch bis zum Mai zumindest in Sachsen so usus. Mit dem neuen Punktesystem, das den Nachteil hat, dass nur noch 8 Punkte maximal möglich sind, hat sich die Behörde noch nicht geäußert.

Habe dort direkt im Mai nachgefragt, wie dies gehandhabt wird, aber keine Antwort erhalten. Konsequent gedacht müßte jetzt die Zuverlässigkeit bereits entfallen bei 4 "neuen" Punkten. Das geht noch schneller, als die 8 "alten" Punkte.

26. August 2014: Von TH0MAS N02N an Markus Nitsche Bewertung: +1.00 [1]
Hallo,

Was hat der Punktestand in Flensburg mit der ZüP nach §7 LuftSiG zu tun - Garnichts.

Wie von Frank Naumann oben ausgeführt wurde die ZüP mit dem LuftSicherheitsGesetz in §7 eingeführt:

§ 7 Zuverlässigkeitsüberprüfungen
(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen: ...

weiter unten weist er auf den § 24 LuftVZO hin:

(2) Die Zuverlässigkeit von Bewerbern um eine Lizenz zum Führen eines Luftfahrzeuges nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes liegt nicht vor, wenn die Zuverlässigkeit der Bewerber nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes nicht festgestellt worden ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Bewerber um eine Lizenz nach § 20 ferner in der Regel nicht, 1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind

a)
wegen eines Verbrechens, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen haben, wenn diese Verstöße für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung sind,
3.
die regelmäßig Alkohol, Rauschmittel oder Medikamente missbrauchen,
4.
für die eine rechtliche Betreuung nach den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht.

Es wird hier also ausdrücklich differenziert zwischen der Zuverlässigkeit nach LuftSiG und den anderen nach Abs. 2 Satz 1-4.

Zur Klarstellung:

Ich behaupte ja nicht das es sinnvoll und toll ist, will da nur etwas strukturieren.

26. August 2014: Von Markus Nitsche an TH0MAS N02N
Sorry, ich hatte ein wenig gemengt. Hier meinte ich natürlich die Zuverlässigkeit i. S. d. Paragraf 24 Abs. 2 LuftVZO. Die hat tatsächlich nichts mit der ZÜP zu tun und stellt lediglich zusätzliche Anforderungen, die die Luftverkehrsbehörde zu beachten hat, dar.

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