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11. September 2018: Von Chris _____ an Alexander Callidus

Ich mache einen letzten Versuch:

Was ich unsäglich finde, ist dass der mitgebrachte Experte die Beweise nicht in Augenschein nehmen durfte. Damit konnte er den Beschuldigten nicht informiert beraten, und das ist eine m.E. unfaire Behinderung der Verteidigung - ob sie nach StPO unzulässig war, kann ich jetzt nicht beurteilen. Aber unfair.

Auf einem ganz anderen Blatt steht, ob der Experte als Sachverständiger gehört werden muss. Da kann ich nachvollziehen, dass das u.U. nicht notwendig ist und nicht zugelassen wird. Denn das hängt von den Beweisanträgen ab und von der Frage, welche davon vom Richter als entscheidungserheblich beurteilt werden.

11. September 2018: Von Alexander Callidus an Chris _____

"Was ich unsäglich finde, ist dass der mitgebrachte Experte die Beweise nicht in Augenschein nehmen durfte. "

Auch ein letzter Versuch: bei Zivilprozessen gibt es genau dafür die Institution des Parteigutachters. Der kann dann auch neben dem RA einer Seite sitzen. Er wird aber vom Richter zuvor schriftlich in den Prozeß eingeführt, indem er einem schriftilichem Antrag der einen Seite stattgibt. Alle Verfahrensbeteiligten wissen dann Bescheid und können sich darauf vorbereiten.


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