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9. Juli 2017: Von Wolfgang Lamminger an Johannes König

für den Eintrag Level 6 lese ich aus der (sonst maximal bürokratischen) Verordnung nicht heraus, dass der "Bewerber" entweder dies als "Muttersprache" oder "Studium" nachweisen muss. Der dortige § 10 (Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 6) ist eine Alternative zur Prüfung.

Bei einer SPrachprüfung gilt nach wie vor die Einstufung nach FCL.055 "§ 2 der DVO "... Einsatzfähigkeit (Stufe 4), das erweiterte Niveau (Stufe 5) oder das Expertenniveau (Stufe 6)"


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