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Das neue Heft erscheint am 30. März
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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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11. März 2019: Von Mich.ael Brün.ing an Achim H. Bewertung: +2.00 [2]

Ich denke auch nicht, dass das als Fliegen ohne Lizenz gewertet würde, aber im einfachsten Fall sind Bestimmungen der Nutzung des Luftraums verletzt. Da kann ICAO-konform jedes Land zusätzliche Bedingungen formulieren und in der AIP veröffentlichen. Auch die Freiheiten der Lüfte stehen dem nicht entgegen, denn es handelt sich bei Flügen in Europa ja nicht um Flüge die entweder im Heimatstaat beginnen oder dort enden und erst recht nicht um reine Tankstops.

Ich stimme daher Wolff zu, dass es zielführender ist, einfach die EASA-Lizenz zu machen. Ist mittlerweile bei vorhandener FAA-Lizenz und ausreichend Praxis selbst für IR kein großer Aufwand mehr. Man gewinnt außerdem zusätzlich die Option auch EASA-reg Flugzeuge fliegen zu können, z.B. das Flugzeug des Kumpels bewegen zu können oder bei einem Ausflug in einer Flieger-Gemeinschaft auch mal andere Flugzeuge zu fliegen.

11. März 2019: Von Achim H. an  Bewertung: +2.00 [2]

Du kannst die Betrachtung von mir losgelöst sehen -- ich habe schon immer eine EASA-Lizenz.

Empfehle aber trotzdem die Beschäftigung mit ICAO und der Frage, welcher Staat die Frage regelt, mit welcher Lizenz ein Flugzeug geflogen wird!

8. April 2020: Von Rockhopper Flyer an Wolfgang Bardorf Bewertung: +1.00 [1]

Aktuelle wieder verlängert durch Opt-Out in NfL 1-1926-20 bis 20. Juni 2021: https://aopa.de/2020/04/08/fliegen-mit-faa-drittstaatenlizenz-bis-juni-2021-moeglich/

9. April 2020: Von Friedhelm Stille an Rockhopper Flyer

Wollte die enstprechende NFL als Screenshot anhängen, klappt aber nicht.

Daher als Plain Text:

Bekanntmachung
über die Nichtanwendung (Opt-out) von Bestimmungen der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011
durch die Bundesrepublik Deutschland


Verlängerung der Regelung, publiziert mit NfL 1-1575-19, bis zum 20. Juni 2021
(Nicht-Anwendung der VO (EU) Nr. 1178/2011 auf Drittstaatenlizenzen)


Auf Grundlage des Artikels 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 03. November 2011 [...], die zuletzt durch
die Durchführungsverordnung (EU) 2020/359 der Kommission vom 04. März 2020 geändert worden ist, hat die Bundesrepublik Deutschland
beschlossen, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 [...] bis zum 20. Juni 2021 nicht
auf Piloten anzuwenden, die eine von einem Drittland erteilte Lizenz und ein zugehöriges Tauglichkeitszeugnis besitzen und im nichtgewerb-
lichen Flugbetrieb von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i oder ii der Verordnung (EU) Nr. 2018/1139 genannten Luftfahrzeugen
eingesetzt werden.
Die NfL Nr. 1-1575-19 wird hiermit aufgehoben.


Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Referat LF 18
Im Auftrag
Reichertz
hebt 1-1575-19 auf
gültig ab: sofort
07 APR 2020
1-1926-20

16. Mai 2021: Von J Cr an Rockhopper Flyer

Hallöchen, kann mir einer sagen ob im Raum steht, dass ganze wieder zu verlängern bis 2022 oder tritt die Gesetzesregelung nun wirklich in Kraft? Habe meine EASA Lizenz zwar schon beantragt mache mir aber Sorgen wegen meines IFR Ratings, was ich nun Anfang Juni in den USA beginne. Bei der PPL(A) habe ich schon deutlich gemerkt, wie gut es war auch hier in Deutschland erst Mal üben zu können bevor ich auch hier den Checkride gemacht habe. Wenn ich es richtig verstanden habe darf ich dann mit meiner FAA Lizenz + EASA Lizenz mein N-registriertes Flugzeug nach Sichtflugregeln betreiben, da aber mir das EASA IR fehlt nicht nach Instrumentenflugregeln. Das ist doch richtig so oder?

16. Mai 2021: Von Sven Walter an J Cr

Ist doch bereits erfolgt, ging das nicht vor gut 2 Wochen durch die Presse?

16. Mai 2021: Von Reinhard Haselwanter an J Cr
16. Mai 2021: Von J Cr an Reinhard Haselwanter
Super ! Vielen lieben Dank für die Info !

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