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Luftrecht und Behörden | Night Eintrag nach IR  
2. März 2015: Von Christian Bayerlein 
Hallo,

ich konnte im Forum nichts zu meiner Frage finden, aber vielleicht kann mir jemand die Antwort oder den Link auf die Diskussion geben, wenn das bereits ausgiebig diskutiert wurde.

Vor dem Instrument Rating hatte ich in meiner Lizenz die Nachtflugberechtigung eingetragen. Das IR beinhaltet die Nachtflugberechtigung. Aber was ist mit der anderen Flugzeugklasse MEP oder SEP, für die kein IR vorliegt?

Ist vom LBA vergessen worden, den night Eintrag zu übernehmen?

Darf man generell nachts fliegen, wenn für eine der beiden Klassen ein IR eingetragen ist?

Was ist, wenn das IR abgelaufen sein sollte? Der Night Eintrag war dagegen unbefristet.

Hintergrund: Ich hab bis jetzt nicht vor das IR auch für SEP zu erwerben, da mir keine instrument single zur Verfügung steht, nachtflugfähige aber schon.

Viele Grüße

Christian

2. März 2015: Von Tobias Schnell an Christian Bayerlein
Interessante Frage. Bei mir steht seit IR-Eintrag auch keine NFQ mehr in der Lizenz.

Part-FCL 810 regelt Erfordernis und Erwerb einer Nachtflugberechtigung, sagt aber nicht, dass man mit IR keine benötigt. Die NFQ gilt aber immer für eine Kategorie, nicht nur für eine Klasse. Wenn man also SEP eine NFQ erworben hat, gilt die auch für MEP.

FCL 610 sagt, dass man für den IR-Erwerb eine NFQ benötigt, aber nur, wenn die IR-Rechte auch nachts ausgeübt werden sollen. Andernfalls (nehme ich an) bekommt man ein "day-only"-IR mit einer entsprechenden Restriktion in der Lizenz.

Ich würde auf Nachfrage wie folgt argumentieren:

- für den Erwerb des IR muss eine NFQ vorgelegen haben, sonst wäre das IR auf "Tag" restricted
- die NFQ galt (gilt) immer für SEP und MEP
- die NFQ gilt zeitlich unbegrenzt
--> VFR-Nacht mit SEP und MEP legal, selbst wenn das IR abgelaufen ist

Tobias
3. März 2015: Von Jan Brill an Tobias Schnell
Nachdem wir das LBA dahingehend nachgeschult hatten, dass es seit März 2014 überhaupt möglich ist ein IR ohne NFQ zu haben oder zu erwerben, und damit die existierenden Lizenzen mit IR nicht mehr aussagen ob eine NFQ vorhanden ist oder nicht, hat sich das LBA zu folgendem Notnagel entschlossen:


Sehr geehrter Herr Brill,

vielen Dank für Ihre Anfrage an das Luftfahrt-Bundesamt. Bitte
entschuldigen Sie zunächst die verspätete Rückantwort. Zu Ihrer Frage
können wir Ihnen nunmehr aus rechtlicher Sicht folgendes mitteilen:

Neben weiteren zu erfüllenden Voraussetzungen für eine IR müssen
Bewerber um eine IR gemäß FCL.610 a) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1178/2011 Inhaber mindestens einer PPL in der entsprechenden
Luftfahrzeugkategorie und der Nachtflugberechtigung gemäß FCL.810 sein,
wenn die IR-Rechte nachts ausgeübt werden.

Erfüllt der Bewerber die erforderlichen Voraussetzungen, besitzt jedoch
keine Nachtflugberechtigung, dürfen die IR-Rechte nur tagsüber ausgeübt
werden.
In der Lizenz wird diese Einschränkung unter "Bemerkungen und
Einschränkungen" eingetragen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Also: Wenn jemand IR ohne NFQ hat wird dies als Beschränkung eingetragen. Die anderen EASA-Länder machen's zwar genau andersherum, aber wir sind ja schließlich in Europa!

viele Grüße
Jan Brill
3. März 2015: Von Markus Doerr an Jan Brill
Eigentlich ist es keine NFQ (Qualifikation) mehr, sondern wieder ein Night Rating so wie das früher mal war.
In ordentlichen Lizenzen steht das unter Ratings wie IR, Sailplane Towing und SEP(Land).
3. März 2015: Von Erik N. an Jan Brill
Ist das nicht, um jemandem, der Rot-Grün blind ist, trotz fehlender NFQ das IR Fliegen zu ermöglichen - dann eben nur am Tage, aber immerhin ?

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