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Das neue Heft erscheint am 1. März
LBA Medical: Runder Tisch mit einer Ecke
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Kleiner Reiseführer für Oshkosh
Unfallschwerpunkt PC-12: Loss of Control
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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25. Januar 2026 16:49 Uhr: Von Joachim P. an Manni Fold Bewertung: +3.00 [3]

Bei der präzisen Beschreibung muss ich nicht mal den Link klicken um zu wissen, auf welchen Kanal ich landen würde ;))

25. Januar 2026 17:06 Uhr: Von Horst Metzig an Joachim P.
6. Februar 2026 11:37 Uhr: Von Horst Metzig an Horst Metzig

Ich habe heute mit dem Luftfahrtbundesamt, Abteilung Flugmedizin, telefoniert. Ich sprach mit einer Sachbearbeiterin, welche Konsultationen koordiniert und Fragen zu Konsultationen beantwortet.

Auf meine erste Frage, ob der LBA personell unterbesetzt ist, sagte mir die freundliche Stimme des LBA, darüber darf sie nichts sagen, ich solle meine Frage schriftlich einreichen.

Die zweite Frage zur Vorgehensweise einer Konsultation in meinen Fallbeispiel einer Migräne, sagte mir die Sachbearbeiterin, der untersuchende Fliegerarzt stellt bei dem LBA eine Konsultation. Darauf erteilt das LBA eine Empfehlung an den Fliegerarzt. Einschränkung zu dieser Empfehlung, bei Verweisungen Klasse 1 gibt es keine Empfehlung.

Neugierig wie ich bin, habe ich bei der Definition Empfehlung weitere telefonische Fragen gestellt. Ich wollte mir diesen ganzen Vorgang Konsultation möglichst bildlich vorstellen. Die LBA Sachbearbeiterin sagte mir, das Fliegerarzt müsse warten, bis das LBA eine Empfehlung zu diesen betreffenden flugmedizinischen Fall schriftlich übermittelt. Dann unterstellte ich dieser Sachbearbeiterin des LBA, "Dann gehe ich davcon aus, dass der Fliegerarzt von dem LBA freie Hand zur Entscheidungsfindung bekommt."

Deren Antwort, nur bei Konsultationen.

Im Beispielfall Migräne muss dann der untersuchende Fliegerarzt aufgrund seiner ärztlichen Berufserfahrung und dem Wissen als Fliegerarzt nach den EASA Vorgaben eigenständig entscheiden. Diesen Satz habe ich mehrfach am Telefon wiederholt. Diese Tatsache würde alles was bisher hier im Forum über Wartezeiten Flugmedizin LBA unter einer anderen Betrachtungsweise stellen. hier zu EASA Flugmedizin https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02011R1178-20250804

Inzwischen gibt es zur EU 1178/2011 einige Änderungen, hier die aktuellste: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02011R1178-20250804

So ein Fliegerarzt muss eigentlich in seinen Köpfchen eine Menge an Wissen und Verordnungen umwälzen, und das möglichst fehlerfrei.

Zusammengefasst, wenn ein Fliegerarzt von dem Luftfahrtbundesamt, Abteilung für Flugmedizin, eine schriftlich ausgestellte Empfehlung zu seiner Konsultation bekommt, dann wird das LBA bei der flugmedizinischen Entscheidungsfindung entlastet und belastet den Fliegerarzt, alles fehlerfrei zu machen. Weitere Entscheidungen trifft dann der Fliegerarzt auf Grundlage dieser LBA Empfehlung. Wie weit darf der Fliegerarzt diese Empfehlung interpretieren, anders auslegen? Deutlich hervorgehoben hat die LBA Sachbearbeiterin ein Vorgehen nach der EASA EU 1178/2011 und deren aktuellsten Ausfertigungen. Somit kann jeder Fliegerarzt die EU 1178/2011 so anwenden, wie andere ausländische EU Fliegerärzte.

Die abschliessenden Worte dieser netten LBA Sachbearbeiterin waren, auch bei einen sehr kleinen Sportflugzeug können grosse Gefahren zum Schaden unbeteiligter ausgehen, so meine Erinnerung aus dem Telefongespräch.

fff


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