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15. April 2020: Von Mathias Göschl an Andreas Albrecht Bewertung: +1.00 [1]

leider kein Einzelfall. Ich zitiere aus dem Rundschreiben eines anderen süddeutschen Luftfahrtverbandes, der sich in einer Deutung der Anweisung der Landesregierung bzgl. "Einstellung des Sportbetriebes auf Sportanlagen und ähnlichen Einrichtungen" versuchte:

"Hierunter fallen Flugplätze, (Sonder-) Landeplätze, Segelfluggelände, Modellfluggelände, UL Fluggelände... welche im Rahmen des Vereinssports - und damit als Sportanlage - genutzt werde oder ausschließlich diesem zur Nutzung zur Verfügung stehen. Die Argumentation des Alleinfliegens zur Wahrnehmung des erforderlichen Abstands zwecks Minimierung des Infektionsrisikos greift hier nicht, da es hier um den Betrieb der Sportstätte und dessen Einschränkung geht und nicht um eine individuelle Verhaltensmaßnahme"

wenn ich mich daran versuche das logisch zusammenzusetzten bleibt für mich stehen:

Es betrifft jegliche Flugplätze (ok, wir wissen was das so alles umfasst !), wo u.a. auch von Vereinen geflogen wird. Es geht nicht primär um eine individuelle Verantwortung zur Senkung des Infektionsrisikos, sondern um die möglichst allumfassendste Auslegung des im Regierungserlass verwendeten Begriffs "Sportstätte".

Preisfrage: Werden hier die Interessen der Mitglieder (ähmm, wer war das nochmal ... ) vertreten ?

15. April 2020: Von Erik Sünder an Mathias Göschl

Auch im (Berliner) Wassersport ist das so:

steht dein Boot bei einem Verein, darfst du das Vereinsgelände nicht betreten und damit nicht zum Boot.
Steht dein Boot bei einer gewerblichen Marina, darfst du zum Boot und auch fahren.

Etwas merkwürdig mittlerweile.

Gruß Erik

15. April 2020: Von Andreas Ni an Mathias Göschl Bewertung: +2.00 [2]

Es betrifft eben nicht jegliche Flugplätze. Ich habe meinen Flieger an einem Verkehrslandeplatz und das ist Teil der/unserer Infrastruktur, wie jede Bundes- oder Landesstraße, Autobahn, Schiffahrtsweg sowie Eisenbahnschien, oder Verkehrsflughafen. Das hat nix mit Sport zu tun.

Der Artikel von Ernst Eymann - ich kenne ihn recht gut - ist ja prima geschrieben, und auch ich war nun knapp ein Jahrzehnt im LVBRP. Aber wie in diesem thread weiter oben angekündigt bin ich nun ausgetreten. Denn vom Landesverband hatte ich bisher eher wenig, um so mehr aber von dieser Fachzeitschrift, und da mag ich mich loyal verhalten, erwarte das auch von den anderen Lesern hier, siehe mein posting von heute Mittag.

15. April 2020: Von Tobias Schnell an Andreas Ni

Tja, und ich darf (am Verkehrsflughafen) ein Vereinsflugzeug nicht benutzen, aber meinen eigenen Flieger aus der Halle nebendran ziehen und fliegen (wenn ich ein PPR bekomme).

16. April 2020: Von Andreas Ni an Tobias Schnell

Ich mutmaße, Du lebst in Bayern? Wenn Du einen Antrag mit entsprechender Begründung nach Ingos Vorbild (anderer Thread) ans Luftamt stellst, erwarte ich, dass die Wahl des Fliegers ganz egal ist. Wo soll der Unterschied sein, ob Du nun einen Vereinsflieger oder Deinen Eigenen aus dem Hangar ziehst? Solange Du das allein tust und der Zweck des Fluges nicht "Jux und Dollerei" heisst, erwarte ich, dass man Dir Deinen Flug ebenso genehmigen würde.

16. April 2020: Von Sven Walter an Andreas Ni

Baden-Württemberg und Friedrichshafen, wenn ich mich recht entsinne, nicht wahr Tobias?

16. April 2020: Von Wolff E. an Sven Walter
16. April 2020: Von Achim H. an Wolff E. Bewertung: +5.00 [5]

Schweden hat bereits 1200 nachgewiesene Tote und testet praktisch nicht. Es ist viel zu früh, von einem Modell zu sprechen. Gut möglich, dass es dort bald sehr ungemütlich wird. Am Ende wird abgerechnet.

16. April 2020: Von Bernhard Tenzler an Andreas Ni

das muss niemand genehmigen, es muss lediglich ein triftiger Grund vorliegen

16. April 2020: Von Peter Schneider an Andreas Ni

Der Antrag ans Luftamt würde fehl gehen. Er muß (laut Luftamt) in Bayern an das zuständige Gesundheitsamt gerichtet werden.

Ohne weiteren Kommentar meinerseits:

"Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit übermitteln wir eine Information über die Vorgehensweise zur Verlängerung von Luftfahrerberechtigungen aufgrund der Allgemeinverfügung des Luftamtes Nordbayern, welche am 15.04.2020 im Amtsblatt der Regierung von Mittelfranken bekannt gegeben wird.
Bitte reichen Sie diese Information an alle betroffenen Luftfahrer weiter, die an Ihrer Einrichtung in irgendeiner Weise organisiert oder stationiert sind. Die zugrundeliegende Allgemeinverfügung und dieses Infoblatt werden noch auf unserer Homepage bereitgestellt.
Zudem zitieren wir eine Antwort des StMGP auf eine Eingabe in Bezug auf Privatflüge zur Kenntnis:
Zur Auslegung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Die bayernweite Ausgangsbeschränkung gilt grundsätzlich für alle Tätigkeiten außerhalb der eigenen Wohnung, für die keine triftigen Gründe (vgl. § 4 Abs. 2, 3 Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung) vorliegen.
Ein triftiger Grund liegt bei Sport- und Privatflügen regelmäßig nicht vor, sofern diese nicht beispielsweise beruflich zwingend notwendig sind. Zwar sind Sport und Bewegung an der frischen Luft erlaubt, hierbei sollen aber nicht individuelle Hobbies ermöglicht werden. Vielmehr geht es darum, für die Menschen noch ein Mindestmaß an Bewegung zu gewährleisten. Auch wenn in Bayern kein pauschales Flug- und Fahrverbot existiert, ist die gesetzliche Regelung insoweit eindeutig: Die eigene Wohnung soll nur bei Vorliegen triftiger Gründe verlassen werden, welche bei reinen Sport- und Freizeitflügen nicht vorliegen.“
Mit freundlichen Grüßen
Paul Meier
Luftfahrtpersonal, Ausbildungsorganisationen
Regierung von Mittelfranken
-Luftamt Nordbayern-
Flughafenstraße 118
90411 Nürnberg
Tel +49 911 5270045
Fax +49 911 5270052
16. April 2020: Von Andreas Ni an Bernhard Tenzler

Ich denke aber, es ist nicht verkehrt, wie es Ingo gemacht hat: er hatte dann nämlich anschliessend einen ausgedruckten Zettel in der Hand, geschrieben von der Luftfahrt-Exekutive in Bayern.

Ich weiss zu gut aus eigener Erfahrung: ein Verfahren im Bereich Luftfahrt ist unter allen Umständen im Vorfeld zu vermeiden.

16. April 2020: Von Tobias Schnell an Andreas Ni Bewertung: +1.00 [1]

Ich mutmaße, Du lebst in Bayern?

Nein, BaWü, wie von Sven geschrieben.

Entscheidend in dem Punkt ist nicht der Flughafen, sondern der Verband bzw. der Verein. Siehe mein Posting in diesem Thread vom 13.04., 17.36 Uhr: Der BWLV interpretiert die CoronaVO derart, dass jeglicher Vereinsbetrieb einzustellen ist und hat seine Vereine entsprechend angewiesen, dies umzusetzen. Und das ist so geschehen.

16. April 2020: Von Andreas Ni an Peter Schneider

.. würde bedeuten, das LRA in Erding hat etwas bescheinigt, was man gar nicht hätte dürfen?

Siehe Ingo's posting vom 12. April um 12:07, da hat er sogar ein Bild der ausgedruckten email des Landratsamtes drangehängt ....?!

16. April 2020: Von TH0MAS N02N an Andreas Ni

Das war ein beruflicher Flug, ganz einfach...

16. April 2020: Von Andreas Ni an TH0MAS N02N

Ich sehe gerade, ich habe da was durcheinander geworfen: das Gesundheitsamt untersteht dem Landrat, insofern ist alles richtig.

Und sicher, solange man beruflich unterwegs ist ( siehe oben: "Jux und Dollerei" geht nich, sagte ich doch), wird das genehmigt unabhängig davon, ob der Flieger einem Verein, einer Firma oder einer Privatperson gehört.

16. April 2020: Von Achim H. an Andreas Ni Bewertung: +1.00 [1]

Zum Thema völlig bescheuerte Auswüchse: wer in New Mexico landet und aus einem anderen US Bundesstaat kommt, muss 14 Tage in Quarantäne.

Die USA scheinen schneller zu zerfallen als die EU...

16. April 2020: Von Tobias Schnell an Achim H. Bewertung: +2.00 [2]

wer in New Mexico landet und aus einem anderen US Bundesstaat kommt

... wäre New Mexico Schleswig-Holstein, dürfte man gar nicht erst einreisen.

16. April 2020: Von Achim H. an Tobias Schnell Bewertung: +1.00 [1]

Wenn ich morgen beruflich in Kiel zu tun habe, kann ich einfach hinfliegen.

Nein, kann ich nicht, Stuttgart hat ja 3 Wochen keinen Flughafen. Ich glaube April 1945 hatten wir auch keinen Flughafen aber das war immer nur 1-2 Tage bis die Bahn repariert war...

17. April 2020: Von ch ess an Achim H.

Nein, kannst Du nicht, denn sie haben PPR (und erwähnen lieber Medevacs)

https://www.airport-kiel.de/home-airport-en.html

Ausserdem solltest Du nicht im Ausland gewesen sein die letzten 14 Tage.


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