Der Antrag ans Luftamt würde fehl gehen. Er muß (laut Luftamt) in Bayern an das zuständige Gesundheitsamt gerichtet werden.
Ohne weiteren Kommentar meinerseits:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit übermitteln wir eine Information über die Vorgehensweise zur Verlängerung von Luftfahrerberechtigungen aufgrund der Allgemeinverfügung des Luftamtes Nordbayern, welche am 15.04.2020 im Amtsblatt der Regierung von Mittelfranken bekannt gegeben wird.
Bitte reichen Sie diese Information an alle betroffenen Luftfahrer weiter, die an Ihrer Einrichtung in irgendeiner Weise organisiert oder stationiert sind. Die zugrundeliegende Allgemeinverfügung und dieses Infoblatt werden noch auf unserer Homepage bereitgestellt.
Zudem zitieren wir eine Antwort des StMGP auf eine Eingabe in Bezug auf Privatflüge zur Kenntnis:
Zur Auslegung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Die bayernweite Ausgangsbeschränkung gilt grundsätzlich für alle Tätigkeiten außerhalb der eigenen Wohnung, für die keine triftigen Gründe (vgl. § 4 Abs. 2, 3 Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung) vorliegen.
Ein triftiger Grund liegt bei Sport- und Privatflügen regelmäßig nicht vor, sofern diese nicht beispielsweise beruflich zwingend notwendig sind. Zwar sind Sport und Bewegung an der frischen Luft erlaubt, hierbei sollen aber nicht individuelle Hobbies ermöglicht werden. Vielmehr geht es darum, für die Menschen noch ein Mindestmaß an Bewegung zu gewährleisten. Auch wenn in Bayern kein pauschales Flug- und Fahrverbot existiert, ist die gesetzliche Regelung insoweit eindeutig: Die eigene Wohnung soll nur bei Vorliegen triftiger Gründe verlassen werden, welche bei reinen Sport- und Freizeitflügen nicht vorliegen.“
Mit freundlichen Grüßen
Paul Meier
Luftfahrtpersonal, Ausbildungsorganisationen
Regierung von Mittelfranken
-Luftamt Nordbayern-
Flughafenstraße 118
90411 Nürnberg
Tel +49 911 5270045
Fax +49 911 5270052