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30. April 2024: Von Guido Frey an F. S.

Das werden wohl alle Flugplätze jetzt erst mal mit ihrer Versicherung diskutieren müssen...

Mit einer solchen Aussage wäre ich etwas vorsichtig: In allen mir bisher bekannten Flugplatzhalterhaftpflichversicherungen steht in den Bedingungen jeweils ein Bezug auf den "behördlich genehmigten Betriebsumfang". Bisher alle Juristen und Versicherungsmakler, mit denen ich hierzu Kontakt hatte, bestätigten, dass es sich beim Fliegen ohne Flugleiter eindeutig um einen "behördlich genehmigten Betriebsumfang" handele, da auch für diesen Betriebsmodus eine behördliche Genehmigung erforderlich sei.

Auch bei den Flugplätzen die schon bisher eine Genehmigung zum Fliegen ohne Flugleiter mit oder ohne Hilfsperson haben, sind hier bisher keinerlei Prämienaufschläge, Ausschlussklauseln o. ä. bekannt geworden.

Wenn es in der Richtung irgendeinen konkreten Fall dazu in Deutschland gegeben hat, so würde ich mich sehr über einen Hinweis freuen!


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