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6. September 2016: Von Achim H. an Artus

Habe die Quelle gerade nicht zur Hand aber ein Überlandflug ist ein Flug außerhalb des Flugplatzbereichs. Außerhalb des Flugplatzbereichs ist man, wenn man den Platzrundenverkehr nicht mehr einsehen kann.

Diese Definition ist auch einschlägig bei Nachtflügen, die bisher einen Flugplan benötigt haben, sofern es Überlandflüge waren, nicht jedoch in Flugplatznähe.

6. September 2016: Von Artus an Achim H.

Meinst Du zufällig

§ 3a Abs 3 LuftVO (1999)? "Ein Flug führt über die Umgebung eines Flugplatzes hinaus, wenn der Luftfahrzeugführer den Verkehr in der Platzrunde nicht mehr beobachten kann."

Eine derartige Passage kennt die neue LuftVO nicht mehr... Daher meine Frage :)

6. September 2016: Von Georg v. Zulu-eZulu-schwit-Zulu an Artus

Ggf. kann man sich an die ICAO-Definition "Cross-Country-Flight" anlehnen?:

A flight between a point of departure and a point of arrival following a pre-planned route using standard navigation procedures.

Nachteil / Vorteil:

Planlos / sinnloses Rumfliegen in der vertrauten Umgebung = Kein Überlandflug

Bei den ATPL-Fragen bin ich aber eher über die Verwendung von "Cross-Country-Flight" im Zusammenhang mit den Dreiecksflügen für CPL / PPL gestoßen.

6. September 2016: Von Achim H. an Artus Bewertung: +1.00 [1]

Wenn sie das versehentlich gelöscht haben, dann ist es ein unbestimmter Rechtsbegriff und es gilt Richterrecht. Woran wird sich ein Richter orientieren? An der jahrzehntelang gültigen und sinnvollen Defintion.

Die LuftVO ist im Wesentlichen überflüssig und redundant. Seit Edmund Stoiber nicht mehr Beauftragter zur Abbau der Bürokratie ist, kommt keiner mehr auf den Gedanken, überflüssige Verordnungen ersatzlos zu streichen.


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