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24. Juni 2016: Von Peter Luthaus an Stefan K.

Paragraph 14 LuftVo regelt die Durchführung von Kunstflügen, hier hat man sich wohl nicht einigen können und nationale Regelungen bleiben bestehen, siehe auch SERA.3130. Hier wird sogar nur die Aufgabe eines Flugplans gefordert, eine Freigabe nicht so wie ich das sehe, im Gegensatz zu den Zeiten vor SERA. Leider finde ich gerade keine historische Version der LuftVO um das sicher herauszufinden. Das man keine Freigabe braucht im unkontrolliertem Luftraum geht schon aus den Definitionen zu SERA hervor, Nummer 58 definiert kontrollierten Luftraum als einen Luftraum in dem es Freigaben gibt, ergo Umkehrschluß im unkontrollierten gibt es keine.

Soweit meine Interpretation.

Das AIC bezieht sicher nur auf kontrollierte Lufträume, daher hat Christian vollkommen recht und ich handhabe meine Kunstflugausbildung genau so, kann die "Belästigungen" mit etwas Ortskenntnis und Nachdenken so minimieren, dass ich KEINERLEI Beschwerden mehr bekomme, auch nicht am Wochenende. zu Zeiten als ich früher in einer Box geflogen bin mit Freigabe gab es sowohl Ärger mit Anwohnern als auch Koordinationsprobleme mit den Fallschirmspringern, das ist auch Geschichte, ich fliege einfach unkontrolliert und alle sind glücklich, einziger Nachteil ist die Reduktion der Sicherheit durch die niedrige Höhe (zumindest für Ausbildung), das ist aber akzeptabel wenn auch schade, dass man durch Einhalten der Regeln zu einem niedrigeren Sicherheitsstandard gezwungen wird.


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