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16. Dezember 2015: Von Andreas Ni an Bernd Almstedt Bewertung: +1.00 [1]
Das lernt der kleine Jurist im ersten Lehrjahr im öffentlichen Recht: wenn der Beamte - erstens handelt und zweitens mit Aussenwirkung, dann hat der Beamte nen Bescheid geschaffen. Und der Bescheid muss zwingend eine Rechtsbehelfsbelehrung haben. Sonst ist er ( der Bescheid) leicht vom Tisch zu fegen.... :-)
16. Dezember 2015: Von Roland Schmidt an Andreas Ni Bewertung: +1.00 [1]
Andreas, eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung verlängert nur die Frist ;-)
16. Dezember 2015: Von Bernd Almstedt an Roland Schmidt
Egal... - das klingt schon mal wie eine gute Grundlage für eine freundliche Diskussion! :-)
16. Dezember 2015: Von Bernd Almstedt an Bernd Almstedt
Beitrag vom Autor gelöscht

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