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13. Oktober 2014: Von Thore L. an Stefan K. Bewertung: +2.00 [2]
>>Unwissenheit schützt nicht vor Strafe

Altes Ammenmärchen. Natürlich schützt Unwissenheit vor Strafe, weil selbst zur Fahrlässigkeit gehört ein Schuldhorizont. Man muss schon wissen, oder zumindest wissen müssen, dass man etwas macht, was strafbewehrt ist. Anderenfalls fehlt es am Vorsatz bzw. auch der Fahrlässigkeit, eine Strafe ist damit ausgeschlossen.

Wie jetzt ein Flieger, der sich in einem Traffickonflikt von links befindet, rausfinden soll, ob der Andere jetzt zuerst durch darf (weil auf ILS in E oder G), oder nicht (weil halt grade nicht auf dem ILS), ist mir unerklärlich. Dazu ist die Definition "Endanflug", auf die sich das Mantra §13 LuftVO bezieht, nicht einem IFR Approach entnommen, sondern der Platzrunde. Dafür spricht alles und nichts spricht dagegen.

Es gibt haufenweise gute Gründe, dass ein ILS auf einen unkontrollierten Platz keinerlei Vorflugrechte impliziert, und eigentlich keinen wirklichen, dass dem doch so sei, ausser man bastelt sich einen Endanflug schon in 12NM Entfernung in Luftraum E oder G unter Ausserkraftsetzung der Ausweichflugregeln ohne Gesetzesgrundlage.


13. Oktober 2014: Von Stefan K. an Adam Trzcinski
Genau das schreibe ich hier seit gestern....... Vorflugrecht ist nicht "als erster Landerecht".... wenn eine C152 mit siebzig Knoten auf dem 10 Meilen Final ist...können die in der Platzrunde noch zwanzig Touch and Go´s fliegen.... :-)))
13. Oktober 2014: Von Stefan K. an Thore L.
Thore....... Lothar hat es noch einmal geschrieben..... absolut korrekt....

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