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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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28. Februar 2014: Von  an Jürgen Papa
Hätte der Führerscheinentzug nicht angezeigt werden müssen und dann wäre dazu eine Aussage getroffen worden?

Erschwert werden solche Fälle durch unsere "wundersame" mehrfache Sicherheitsüberprüfung. Bei reinen Geschwindigkeitsüberschreitungen dürfte es bis zu einem gewissen Punkt kein Probleme mit zB §4 LuftVG geben. Leider ist §4 LuftVG als Freibrief für Sachbearbeitertagesform formuliert und es gibt auch nur wenige Gerichtsurteile zu dem Schwammparagraphen. Bei §7 LuftSiG und ZÜP sieht das ein bisschen anders aus, aber auch da ist mit wiederholten Verkehrsverstössen irgendwann Ende Gelände. Die größte Stolperfalle würde ich im § 24c LuftVZO vermuten, denn damit kann die Behörde eine MPU im AMC anordnen und dagegen kann man sich nicht einmal wehren, weil das LBA das als reinen internen Verwaltungsakt sieht. Obwohl es streng genommen keine rechtliche Regelung für die maximale Anzahl von Punkten im Flensburger Register in dem Bürokratendschungel gibt, findet man bei den einschlägigen Luftrechtjuristen Aussagen, dass es ab 10-11 Punkten in aller Regel zur Infragestellung der luftfahrtrechtlichen Zuverlässigkeit kommt.

Mit 13 Punkten wird CVFR damit ziemlich schwierig und wahrscheinlich ist es auch nur eine Frage der Zeit bis man bezüglich der bereits bestehenden Lizenz Post bekommt.

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