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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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14. Juni 2013: Von Achim H. an Philipp Tiemann
Flugsicherungsausrüstungsverordnung (FSAV) § 4 Absatz 6.

(6) Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler und motorgetriebene aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge und Tragschrauber müssen außerdem ausgerüstet sein mit einem VOR-Navigationsempfänger, der die nach gültigem internationalen Standard geforderte Störfestigkeit gegenüber UKW-Rundfunksendern (FM-Immunity) aufweist, oder einem Flächennavigationsgerät für:
1.
Flüge in Lufträumen der Klasse C,
2.
Flüge bei Nacht im kontrollierten Luftraum außerhalb der Sichtweite eines für den Nachtflugbetrieb genehmigten und befeuerten Flugplatzes,
3.
Flüge über Wolkendecken.
Für Flüge bei Nacht im unkontrollierten Luftraum außerhalb der Sichtweite eines für den Nachtflugbetrieb genehmigten und befeuerten Flugplatzes ist alternativ ein automatisches Funkpeilgerät (ADF) ausreichend.
14. Juni 2013: Von Philipp Tiemann an Achim H.
Danke!

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